Erstellt am 19.04.2021 um 08:15 Uhr von Hamburger84
Hallo Pauline2012,
Kündigen kann Dich Dein Arbeitgeber jederzeit.
Nur ob dann diese Kündigung bei einer Kündigungsschutzklage Bestand hat, ist eine andere Frage.
Er muss vor der Kündigung das Integrationsamt anhören.
Sollte ein BR in euerem Betrieb vorhanden sein, muss dieser auch angehört werden.
Erstellt am 19.04.2021 um 10:37 Uhr von Challenger
Zitat Pauline2012 : Hat der AG leichte Chancen?
Eher nicht. Vergleich :
BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 -
b) Die Wirksamkeit einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen - erste Stufe. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen - zweite Stufe. Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen - dritte Stufe (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 18).
Erstellt am 19.04.2021 um 13:27 Uhr von UdoWoe
Wenn es ein Teil-Staatliches Unternehmen ist / sein sollte, dann würde ich mal den BR bzw. mich mit dem Personalrat in Verbindung setzen.
Weiterhin würde ich den Schwerbehindertenbeautragten fragen ob ihm eine Kündigung vorgelegt wurde.
Auf jeden Fall bei Vorlage der Kündigung sofort Anwaltlichen Rat einholen.
Und wie von meinen Vorgängern schon geschrieben, das Integrationsamt muss auch vom AG eingeschaltet werden.