W.A.F. LogoSeminare

Kündigung als Schwerbehinderter

P
Pauline2012
Apr 2021 bearbeitet

Hallo, ich habe eine 50 Prozent Schwerbehinderung und arbeite als Busfahrer seit 3 Jahren. Ich war in 3 Jahren ca 80 Tage krank u.a 3 Wochen wegen Quarantäne Coronna und gesundheitliche Erkrankungen wie Grippe durch falsche Pausenräume. Nun möchte mir mein AG, der ein städtisches Unternehmen zum Teil ist kündigen wegen zu vieler Kranken Tage. Zu 2 BEM Gesprächen bin ich hingegangen. Hat der AG leichte Chancen?

54003

Community-Antworten (3)

H
Hamburger84

19.04.2021 um 10:15 Uhr

Hallo Pauline2012, Kündigen kann Dich Dein Arbeitgeber jederzeit. Nur ob dann diese Kündigung bei einer Kündigungsschutzklage Bestand hat, ist eine andere Frage.

Er muss vor der Kündigung das Integrationsamt anhören. Sollte ein BR in euerem Betrieb vorhanden sein, muss dieser auch angehört werden.

C
Challenger

19.04.2021 um 12:37 Uhr

Zitat Pauline2012 : Hat der AG leichte Chancen?

Eher nicht. Vergleich :

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT, Urteil vom 23. Ja­nu­ar 2014 - 2 AZR 582/13 -

b) Die Wirk­sam­keit ei­ner auf häufi­ge Kurz­er­kran­kun­gen gestütz­ten or­dent­li­chen Kündi­gung setzt zunächst ei­ne ne­ga­ti­ve Ge­sund­heits­pro­gno­se vor­aus. Im Kündi­gungs­zeit­punkt müssen ob­jek­ti­ve Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die Be­sorg­nis wei­te­rer Er­kran­kun­gen im bis­he­ri­gen Um­fang befürch­ten las­sen. Häufi­ge Kurz­er­kran­kun­gen in der Ver­gan­gen­heit können in­di­zi­ell für ei­ne ent­spre­chen­de künf­ti­ge Ent­wick­lung spre­chen - ers­te Stu­fe. Die pro­gnos­ti­zier­ten Fehl­zei­ten sind nur dann ge­eig­net, ei­ne krank­heits­be­ding­te Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen, wenn sie auch zu ei­ner er­heb­li­chen Be­ein­träch­ti­gung der be­trieb­li­chen In­ter­es­sen führen. Da­bei können ne­ben Be­triebs­ab­laufstörun­gen auch wirt­schaft­li­che Be­las­tun­gen, et­wa durch zu er­war­ten­de, ei­nen Zeit­raum von mehr als sechs Wo­chen pro Jahr über­stei­gen­de Ent­gelt­fort­zah­lungs­kos­ten, zu ei­ner sol­chen Be­ein­träch­ti­gung führen - zwei­te Stu­fe. Ist dies der Fall, ist im Rah­men der ge­bo­te­nen In­ter­es­sen­abwägung zu prüfen, ob die­se Be­ein­träch­ti­gun­gen vom Ar­beit­ge­ber bil­li­ger­wei­se nicht mehr hin­ge­nom­men wer­den müssen - drit­te Stu­fe (BAG 30. Sep­tem­ber 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BA­GE 135, 361; 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 18).

U
UdoWoe

19.04.2021 um 15:27 Uhr

Wenn es ein Teil-Staatliches Unternehmen ist / sein sollte, dann würde ich mal den BR bzw. mich mit dem Personalrat in Verbindung setzen. Weiterhin würde ich den Schwerbehindertenbeautragten fragen ob ihm eine Kündigung vorgelegt wurde. Auf jeden Fall bei Vorlage der Kündigung sofort Anwaltlichen Rat einholen. Und wie von meinen Vorgängern schon geschrieben, das Integrationsamt muss auch vom AG eingeschaltet werden.

Ihre Antwort