Briefwahl anfordern per e-mail?
Hallo Ich habe eine Frage zu der Anforderung der Briefwahlunterlagen. Gibt es da Vorgaben wie diese angefordert werden dürfen? Persönlich und schriftlich beim WV ist ja klar. Und wie sieht es mit einer Anforderung per e-mail aus? Ist das zulässig und wenn ja muss sich der Mitarbeiter in irgendeiner Form identifizieren?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Community-Antworten (8)
07.04.2010 um 09:54 Uhr
Yuina, e-mail geht auch, eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, Schrift- oder Textform ist zu Nachweiszwecken zu empfehlen. Du musst nur bei Deinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, Du bist voraussichtlich abwesend.
07.04.2010 um 12:41 Uhr
"Du musst nur bei Deinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen."
Kannst Du das belegen?
07.04.2010 um 12:58 Uhr
Ja. ;-))......
07.04.2010 um 13:01 Uhr
Bitte, bitte tu es!
07.04.2010 um 13:04 Uhr
Rz. 197
Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats können Wahlberechtigte, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen, § 36 Abs. 4 WOBetrVG, § 35 Abs. 1 S. 1 WOBetrVG. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, Schrift- oder Textform ist zu Nachweiszwecken zu empfehlen. Der Wahlberechtigte muss bei seinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, der Arbeitnehmer werde voraussichtlich abwesend sein.
Rz. 198
Aus den gleichen Gründen wie im Briefwahlverfahren der regulären Wahl kann der Wahlvorstand aber auch verpflichtet sein, die Wahlunterlagen von sich aus zu versenden (§ 35 Abs. 1 S. 3, § 24 WOBetrVG). Dies ist der Fall, wenn
* der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses während der Zeit der Stimmabgabe vom Betrieb abwesend sein werden oder
* wenn der Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe zu erfolgen hat.
Quelle: Haufe
07.04.2010 um 13:13 Uhr
Kannst Du uns auch noch die Quelle offenbaren?
07.04.2010 um 13:20 Uhr
BetrVG ...übrigens ist das auch bei Beck-online aus den Kommentierungen zu entnehmen.
07.04.2010 um 13:32 Uhr
Wie?
Das BetrVG hat neuerdings Randziffern? Hatte ich bisher nicht mitbekommen...
Nach meiner Einschätzung handelt es sich hierbei wohl eher um eine Kommentarmeinung welche man sich zu eigen machen kann, aber nicht muss.
Der hochverehrte Herr Fitting und seine Mitsreiter sehen das übrigens anders.
Verwandte Themen
BR Wahl - Briefwahl beantragen - Frist zur Beantragung der Briefwahl
ÄlterHallo Wahlvorstände, wir haben bei unserer bald anstehenden BR Wahl eine Frist zur Beantragung der Briefwahl. Wer an der Wahl per Briefwahl teilnehmen möchte, muss bei uns spätestens 14 Tage vor dem
BRV weigert sich das BM Einsicht bzw Zugriff auf email Konto haben.
ÄlterGuten Morgen, unser BRV weigert sich uns das Passwort für den E-mailaccount zu geben. Er begründet es damit er würde uns ja alle emails weiterleiten bzw. uns informieren. Das reicht mir aber nicht, n
Betriebswahl anfechten
ÄlterGuten Tag, ich habe mal ein paar Fragen zur einer BR Wahl die gerade bei uns im unternehmen läuft bzw. fast gelaufen ist. Das Unternehmen besteht aus ca. 50 Filialen in ganze Deutschland,
Briefwahl die Zweite
ÄlterSo noch einmal auf meine Fragestellung. Kann der BR eine BRW generell nur über die Briefwahl laufen lassen. Ich erlese aus meiner ersten Fragestellung , ein klares nein. -------------------------
Dringende Frage zur Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren
ÄlterHallo, bei uns gibt es einen Unternehmenssitz und die Mitarbeiter sind über 150 km an einzelne Diensteinsatzorte verteilt. (öffentliches Verkehrsunternehmen) Die Kollegen kommen einfach nicht in den