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Briefwahl anfordern per e-mail?

Y
Yuina
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ich habe eine Frage zu der Anforderung der Briefwahlunterlagen. Gibt es da Vorgaben wie diese angefordert werden dürfen? Persönlich und schriftlich beim WV ist ja klar. Und wie sieht es mit einer Anforderung per e-mail aus? Ist das zulässig und wenn ja muss sich der Mitarbeiter in irgendeiner Form identifizieren?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

2.02308

Community-Antworten (8)

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ridgeback

07.04.2010 um 09:54 Uhr

Yuina, e-mail geht auch, eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, Schrift- oder Textform ist zu Nachweiszwecken zu empfehlen. Du musst nur bei Deinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, Du bist voraussichtlich abwesend.

B
BentoBox

07.04.2010 um 12:41 Uhr

"Du musst nur bei Deinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen."

Kannst Du das belegen?

R
ridgeback

07.04.2010 um 12:58 Uhr

Ja. ;-))......

B
BentoBox

07.04.2010 um 13:01 Uhr

Bitte, bitte tu es!

R
ridgeback

07.04.2010 um 13:04 Uhr

Rz. 197

Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe

Bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats können Wahlberechtigte, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen, § 36 Abs. 4 WOBetrVG, § 35 Abs. 1 S. 1 WOBetrVG. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, Schrift- oder Textform ist zu Nachweiszwecken zu empfehlen. Der Wahlberechtigte muss bei seinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, der Arbeitnehmer werde voraussichtlich abwesend sein.

Rz. 198

Aus den gleichen Gründen wie im Briefwahlverfahren der regulären Wahl kann der Wahlvorstand aber auch verpflichtet sein, die Wahlunterlagen von sich aus zu versenden (§ 35 Abs. 1 S. 3, § 24 WOBetrVG). Dies ist der Fall, wenn

* der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses während der Zeit der Stimmabgabe vom Betrieb abwesend sein werden oder
* wenn der Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe zu erfolgen hat.

Quelle: Haufe

B
BentoBox

07.04.2010 um 13:13 Uhr

Kannst Du uns auch noch die Quelle offenbaren?

R
ridgeback

07.04.2010 um 13:20 Uhr

BetrVG ...übrigens ist das auch bei Beck-online aus den Kommentierungen zu entnehmen.

B
BentoBox

07.04.2010 um 13:32 Uhr

Wie?

Das BetrVG hat neuerdings Randziffern? Hatte ich bisher nicht mitbekommen...

Nach meiner Einschätzung handelt es sich hierbei wohl eher um eine Kommentarmeinung welche man sich zu eigen machen kann, aber nicht muss.

Der hochverehrte Herr Fitting und seine Mitsreiter sehen das übrigens anders.

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