stellvertretender Vorsitzender Pflicht?
Hallo Forum. Morgen, am 7.4.2010, findet in meinem Betrieb die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrates statt. Wir sind drei Mitglieder von denen sich wohl zwei für den Vorsitz bewerben. Was geschieht eigentlich, wenn kein stellvertretender Vorsitzender gewählt wird / werden kann (weil sich keiner zur Verügung stellt)? Vielen Dank für Eure Antworten (bitte mit Quelle falls was juristisches dabei ist). LG Andreas
Community-Antworten (3)
06.04.2010 um 20:00 Uhr
AndreasHH, dann habt Ihr einen "nicht geschäftsfähigen BR", da das BetrVG vorschreibt:
§ 26 Vorsitzender (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 26 BetrVG Allgemeine Grundsätze Rn 3 Jeder BR, der mindestens aus drei Mitgliedern besteht, muss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzender wählen (zu einköpfigen BR in Kleinbetrieben vgl. § 9 Rn. 15 f.). Es ist nicht etwa derjenige Vorsitzender, der bei Mehrheitswahl die meisten Stimmen erhalten hat oder bei Verhältniswahl Listenführer der Liste war, die die meisten Sitze auf sich vereinigen konnte. Die Wahl ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des BR. Wird sie pflichtwidrig nicht vorgenommen, kann dies gemäß § 23 zur Auflösung des BR führen (Fitting, Rn. 7; GK-Raab, Rn. 5; HSWGN-Glock, Rn. 4; ErfK-Eisemann, Rn. 2). Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann weder auf den Betriebsausschuss (§ 27) noch auf einen anderen Ausschuss (§ 28) oder eine Arbeitsgruppe (§ 28 a) übertragen werden (Richardi-Thüsing, Rn. 3; GK-Raab, a. a. O.). Eine Ersatzbestellung durch das ArbG kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (HSWGN-Glock, Rn. 4 a), wobei es gleichgültig ist, warum eine Wahl nicht zustande gekommen ist (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, a. a. O.; GL, Rn. 5).
07.04.2010 um 00:25 Uhr
Wir sind drei Mitglieder von denen sich wohl zwei für den Vorsitz bewerben
Wenn zwei Mitglieder bereit sind, den Vorsitz zu übernehmen, dann versteh ich nicht, wieso nicht einer auch bereit ist, Stellvertreter zu machen.
Oder noch besser, warum sie sich nicht gleich einvernehmlich einigen können, wer Vorsitzender und wer Stellvertreter machen würde.
Das ist doch eine bescheuerte Situatuon: drei Leute wählen, davon sind zwei Kandidaten und wählen sich natürlich selbst. Der Dritte entscheidet, wer Vorsitzender wird (womöglich noch in geheimer Wahl), und zieht sich damit von Beginn an den Unmut des Verlierers zu. Dieser Verlierer ist eingeschnappt und nichtmal bereit, den Stellvertreter zu übernehmen.
Sorry, aber das hört sich nach üblem Machtgerangel aus. Oder irre ich mich da ?
07.04.2010 um 10:08 Uhr
Hallo Nicoline. Vielen Dank für Deine m.E. kompetente Antwort. Wenn ich das weiterspinne, müssten dann Neuwahlen abgehalten werden? Oder müsste erst jemand (der in §23 genannten) die Auflösung wegen grober Pflichtverletzung beim Arbeitsgericht beantragen? LG Andreas
Wir haben dann doch noch eine Lösung gefunden. Vielen Dank für Deine Unterstützung. A.B. / 8.4.2010
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