Dauerhaftes Ersatzmitglied als stellvertretender Vorsitzender gewählt?
Wenn der Vorsitzende des Betriebrates zurück tritt und auch aus dem BR sich zurück zieht - Muss ein neuer Vorsitzender bewählt werden. Durch das Ausscheiden ist ein Nachrücker in den BR aufgenommen worden und der nächste Nachrücker hat teilgenommen, da ein Mitglied dauerhaft krank ist.
Hier die Frage: Kann dieses 2 Nachrücker zu einem Amt (Stellvertretender Vorsitzender) gewählt werden, wenn man davon ausgehen kann, dass das dauerhaft kranke Mitglied nicht in der restlichen Amtzeit zurück kommt?
Community-Antworten (8)
22.03.2013 um 14:39 Uhr
Der erste Nachrücker verbleibt bis zur Neuwahl im Amt und kann sowieso gewählt werden. Der zweite Nachrücker kann auch als stellv. Vors. gewählt werden. Sollte das derzeit kranke Mitglied zurückkehrern, müsste die Funktion des 2. Nachrückers neu gewählt werden (hier der stellv.Vors.).
22.03.2013 um 14:40 Uhr
Der 1. Nachrücker rückt ja dauerhaft nach, der kann natürlich BRV werden, ob das sinnvoll ist müsst ihr wissen. Der 2. Nachrücker rückt nur zeitweise nach, bleibt aber Ersatzmitglied und kann nicht stellv. BRV werden, ausser das kranke BRM erklärt seinen Rücktritt. Der Stelli kann natürlich auch abgewählt werden und ein neuer Stelli gewählt werden, aber einer aus der Reihe der BRM.
22.03.2013 um 14:58 Uhr
Klebe et.al.: "Während der Dauer der Verhinderung eines BR-Mitglieds sind Ersatzmitglieder vollwertige BR-Mitglieder mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten (vgl. BAG, BB 79, 888; 80, 317)". Natürlich muss der bisherige Stellvertreter abgewählt werden und kann nach Rückkehr auch wieder gewählt werden (entspr. §33 BetrVG). Dazu ist eine Rücktrittserklärung des kranken BRM nicht nötig.
22.03.2013 um 16:09 Uhr
Eigentlich sollte man mal fragen warum die Nachrücker BRV und Stelli werden sollen, haben die übrigen BRM keine Lust dazu, ist schon seltsam. Oder seid ihr ein 3er BR?
22.03.2013 um 16:14 Uhr
@ Matze
Ein Ersatzmitglied kann DEFINITIV NICHT zum stellv. BRV oder BRV gewählt werden UND während einer zeitweiligen Stellvertretung in dieser Funktion tätig werden!!!
Nachtrag Fitting, 25.Auf., § 26, RN 11 Zum Vors. und stellv. Vors. wählbar sind nur Mitgl. des BR. Ers.Mitgl. sind nicht wählbar, solange sie nicht endgültig in den BR nachgerückt sind.
DKK, 10.Auf., § 26, RN 9 Da der Vors. und stellv. Vors. nach Abs.1 AUS DER MITTE DES BR gewählt werden müssen, sind nur Mitglieder des BR wählbar
Richardi, 12. Aufl., § 26, RN 9 Wählbar ist nur ein Mitglied des BR. Voraussetzung ist, dass es ihm endgültig angehört. Daher kann nicht gewählt werden, wer lediglich für ein zeitweilig verhindertes Mit glied als Stellvertreter in den BR eintritt.
22.03.2013 um 16:34 Uhr
so ist es -
Wenn es doch so sein soll, dass der 2. Nachrücker den Posten übernehmen soll, würde ich auch das erkrankte Mitglied bitten, sein Amt zur Verfügung zu stellen. Er kann sich ja im nächsten Jahr wieder aufstellen lassen.
22.03.2013 um 16:57 Uhr
Danke Hoppel, bin überzeugt.
22.03.2013 um 17:05 Uhr
Danke für die Info!
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