Erstellt am 05.04.2010 um 18:36 Uhr von Former
Hallo Shadowweaver
als letzte Konsequenz bliebe der § 23 BetrVG Abs.1 Satz 2,
wobei man zum Einen die mögliche Dauer der Verfahren berücksichtigen muß
(wenn es durch alle Instanzen und Ausschöpfung aller Rechtsmittel geht, kann es mehrere Jahre dauern, solange bleibt das BR-Mitglied im Amt)
zum zweiten muß das Mitglied schon hartnäckig seine Pflichten vernachlässigen,
ein paar Sitzungen auslassen dürfte wohl nicht reichen
zudem, wenn das Verfahren eingeleitet ist, kann er ja zu ein paar Sitzungen kommen,
und die Luft wäre wieder raus aus der Sache
du siehst, rechtlich vorzugehen, wäre nicht unbedingt die erste Wahl
mit dem Mitglied reden, überzeugen, vielleicht auch zum Rücktritt
wäre wohl anfänglich zielführender
ihr dürft auf jeden Fall kein Ersatzmitglied für denjenigen einladen, wenn er nicht "rechtlich" verhindert ist, sondern nur nicht kommen will
sonst wären wegen Ladungsfehler alle Beschlüße unwirksam.
Erstellt am 05.04.2010 um 18:49 Uhr von Shadowweaver
Hatte es befürchtet,leider weiß das Mitglied das auch das ist so ein Fall hauptsache bin drin und habe die nächsten 4 Jahre "einen warmen Hintern".
Werden das Gespräch auf jeden Fall führen.
Trotzdem danke.
P.S:Ein Ersatzmitglied dürfen wir nur einladen wenn die Person offiziel selber absagt?
Erstellt am 05.04.2010 um 18:55 Uhr von Former
Ersatzmitglieder dürfen nur geladen werden, wenn die ordentlichen Mitglieder rechtlich verhindert sind (z.B. Urlaub, Krankheit etc.,eigene Betroffenheit zu einzelnen TOPs, dann aber auch nur zu dem einzelnen TOP das Ersatzmitglied laden etc.)
wenn das Mitglied absagt, weil es keine Lust, Zeit oder was anderes vor hat
gilt dies nicht als im rechtlichen Sinne verhindert
deshalb darf kein Ersatzmitglied geladen werden
Erstellt am 05.04.2010 um 19:02 Uhr von Shadowweaver
Dann hatte ich das doch richtig verstanden.Ok gut danke.
Erstellt am 05.04.2010 um 19:07 Uhr von Former
Bitteschön ;-)
es ist wesentlich angenehmer zu antworten, wenn der Fragesteller Rückmeldungen gibt.
Viele hier halten das jedoch nicht für nötig.
Um so angenehmer fallen die "Ausnahmen" auf
Viel Erfolg weiterhin......
Erstellt am 05.04.2010 um 19:43 Uhr von Shadowweaver
Ich halte das für normal,weil nur durch das Austauschen lernt man ja.;)
Ansonsten könnte ich ja bei google suchen,wenn ich keine vernüftige Unterhaltung will.
Erstellt am 05.04.2010 um 21:23 Uhr von nicoline
Shadowweaver,
manchmal, ganz manchmal, reicht ja ein Hinweis darauf, was passieren KÖNNTE:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 23 BetrVG Grobe Pflichtverletzung
Untätigkeit:
ständige Nichtwahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse und Aufgaben, z. B. durch beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen und Abstimmungen im BR teilzunehmen wegen grundsätzlicher Ablehnung der Betriebsverfassung.
Auch wenn im Urteil steht, wegen grundsätzlicher Ablehnung der Betriebsverfassung und der Kollege das nicht so geäußert hat, kommt es für mich dem gleich, wenn er ständig nicht kommt und man nicht mal ein Ersatzmitglied einladen kann, weil es keinen rechtlichen Verhinderungsgrund gibt! Und auch, wenn das Verfahren lange dauern mag, ich würde es einleiten, wenn ein BRM STÄNDIG seine Pflichten verletzt!