Erstellt am 05.04.2010 um 16:01 Uhr von nicoline
Hallo MARTINI,
Der Arbeitgeber hat bei der Erteilung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 7 I S. 1 BUrlG).
Der Urlaubswunsch ist lediglich dann nicht zu berücksichtigen bei entgegenstehenden
* dringenden betrieblichen Belangen (z.B. unvorhergesehener Personalengpass, unerwarteter Auftragseingang, Hauptsaison);
* Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtpunkten Vorrang verdienen (z.B. Schulferien bei schulpflichtigen Kindern, Abhängigkeit vom Urlaub des Partners, besondere Erholungsbedürftigkeit).
Wenn Du noch mehr darüber lesen möchtest, schau mal hier: (kopieren und einfügen)
http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2003/urlaub-und-urlaubsgewaehrung-13-2003.php
Erstellt am 05.04.2010 um 17:59 Uhr von Hannelore
@MARTINI
Zum einen besteht MB beim Thema " Betriebsferien" weiter,
Der Betriebsurlaub wird zu Lasten der Urlaubstage oder Zeitwertkonten genommen. Eine individuelle Urlaubsplanung ist dann nicht gegeben. Trotz diesem Zwangsurlaub muss der Arbeitnehmer eine angemessene Zahl an Urlaubstagen haben, über die er frei verfügen kann. Konkrete Aussagen durch die Rechtsprechung gibt es bislang nicht.
http://www.arbeitsratgeber.com/betriebsferien-0286.html
http://www.brennecke-partner.de/69410/Urlaubsrecht-Betriebsferien-gehen-individuellen-Urlaubswuenschen-des-Arbeitnehmers-vor