Derfummler,
in welchem Zusammenhang fragst Du danach?
Na gut, dauert mir zu lange, Deine Antwort ;-))
Der "reine Begriff" *paritätische Schlichtungsstelle* stammt aus der Geschichte der Betriebsverfassung, Hilfsdienstgesetz vom 5.12.20, nachzulesen hier:
http://www.aventinus.geschichte.uni-muenchen.de/archiv/06_art/betriebsraete/
6. Absatz unter Hilfsdienstgesetz
Solltest Du eine (betriebsverfassungsrechtliche) Einigungsstelle meinen, sagt Wiki folgendes dazu (dann muss ich nicht so viel selber schreiben, ist ja schließlich Ostern ;-))
Besetzung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder über die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag, § 76 Abs. 2 BetrVG. In der Praxis teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeber dem Betriebsrat seinen Beschluss, eine Einigungsstelle anzurufen, mit und teilt weiterhin mit, wer Einigungsstellenvorsitzender sein soll und wieviele Beisitzer die Einigungsstelle haben soll. Als Einigungsstellenvorsitzende werden regelmäßig Arbeitsrichter eingesetzt. Bei der Wahl des Richters als Einigungsstellenvorsitzender ist darauf zu achten, dass dieser nicht dem Arbeitsgericht angehört, das für den Betrieb zuständig ist. Da der Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüft werden kann, könnte die Situation entstehen, dass der Richter über seinen eigenen Einigungsstellenspruch zu entscheiden hätte. Daher werden die Arbeitsrichter den Vorsitz der Einigungsstelle ablehnen, wenn „ihr“ Arbeitsgericht für den Betrieb zuständig ist. Den Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden sind die Richter bekannt, die als Einigungsstellenvorsitzende in Frage kommen und tendentiell als etwas arbeitnehmer- bzw. arbeitgeberfreundlicher gelten.
Die Anzahl der Beisitzer hängt von der Schwierigkeit oder Komplexität der zu verhandelnden Sache ab. Bei einfachen Regelungen werden zwei Beisitzer auf jeder Seite ausreichen, bei schwierigen oder komplexen Sachverhalten können auch drei oder vier Beisitzer auf jeder Seite angemessen sein. Hat der Arbeitgeber oder der Betriebsrat keine Erfahrung mit der Durchführung von Einigungsstellenverfahren, sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt oder ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes bzw. der Gewerkschaft als Beisitzer mit hinzugezogen werden.
Wenn Du noch mehr darüber lesen möchtest:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einigungsstelle#Besetzung_der_Einigungsstelle
Hoffe, es konnte helfen!