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Wählerliste - was wenn das Wahlausschreiben inhaltlich mit der Sitzverteilung nicht mehr richtig ist?

H
Hasenfuss
Nov 2016 bearbeitet

Der WV hat die Wählerliste bis zum Tag der Wahl auf dem aktuellen Stand zu halten. Was passiert allerdings, wenn sie durch Eintragungen wg. Neueinstellungen oder Austragungen wg. Kündigungen die Geschlechterquote ändert und das Wahlausschreiben inhaltlich mit der Sitzverteilung nicht mehr richtig ist?

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Community-Antworten (5)

I
Immie

01.04.2010 um 11:06 Uhr

...Nichts...

H
hftleipzig

01.04.2010 um 12:54 Uhr

..... da der Stichtag entscheidet, an dem das Wahlausschreiben veröffentlicht wird. Neueinstellungen dürften prinzipiell keine Auswirkungen haben, da diese Personen weder für das passive noch das aktive Wahlrecht die entsprechenden Fristen einhalten.

B
BentoBox

01.04.2010 um 13:07 Uhr

"Neueinstellungen dürften prinzipiell keine Auswirkungen haben, da diese Personen weder für das passive noch das aktive Wahlrecht die entsprechenden Fristen einhalten. Antwort 2 Erstellt am 01.04.2010 um 10:54 Uhr von hftleipzig"

Welche Frist ist denn für das aktive Wahlrecht ein zu halten?

H
hftleipzig

01.04.2010 um 13:33 Uhr

"Welche Frist ist denn für das aktive Wahlrecht ein zu halten"

Ups, erwischt.... Die drei Monate sind keine Frist, sorry! (§7 BeVG).

G
Galaxy

01.04.2010 um 13:49 Uhr

@hftleipzig

im §7 BetrVG steht unter 2."Werden Arbeitnehmer eines ANDEREN Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden." Damit sind aber nicht die "Stamm-AN" des Betriebes gemeint. Gewählt werden darf, wer sechs Monate dem Betrieb angehört und mindestens 18 Jahre alt ist, wählen darf, wer mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb angehört, also auch jemand der am 01.05. eingestellt wird darf am 02.05. mit den BR wählen.

Gruß Galaxy

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