Erstellt am 31.03.2010 um 17:34 Uhr von Forentroll
Natürlich muss die Liste geändert werden. Sie darf bis zum Wahltag oder ein Tag vorher geändert werden.
Die Fristen bleiben unverändert!
Erstellt am 31.03.2010 um 19:52 Uhr von Immie
@Forentroll
Die Wahlerliste muss sogar, falls nötig, noch am Wahltag geändert werden.
Erstellt am 01.04.2010 um 11:05 Uhr von BentoBox
Leider sind Forentrolls und Immies Antworten irreführend, oder besser gesagt falsch!
Sofern der Kern der Frage sein sollte ob innerhalb der vierzehntägigen Widerspruchsfrist (§ 4 (1) der WO) der WV auch ohne vorliegen eines schriftlichen Widerspruches diese Entscheidung über die Zuordnung eines Arbeitnehmers ändern darf, schweigen sich die Kommentare so weit ich weiß aus. Ich würde immer empfehlen dass ein Mitglied des WV in solch einem Falle einen Widerspruch einlegt über den dann der WV entscheidet. Dann ist das Verfahren formal richtig!
Sofern der Kern der Frage sein sollte ob der WV nach Ablauf der vierzehntägigen Widerspruchsfrist (§ 4 (1) der WO) die Zuordnung eines Arbeitnehmers noch ändern darf wenn kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist, so hilft ein Blick ins Gesetz (§ 4 (3) der WO). Demnach darf nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Wählerliste nur noch bei Schreibfehlern (um solch einen handelt es sich hier sicherlich nicht), Ein- oder Austritten (trifft ebenfalls nicht zu), in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche (ltrifft laut Fragestellung auch nicht zu) oder bei offensichtlichen Unrichtigkeiten abgeändert werden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist eine bei der sich die Fehlerhaftigkeit dem mit den Gegebenheiten des Betriebes vertrauten förmlich aufdrängen muss. Es wäre also zu prüfen ob diesem AN quasi auf die Stirn geschrieben ist, dass er nicht leitden ist, nur dann könnte die Wählerliste in diesem Punkt noch geändert werden, anderenfalls nicht!
Allerdings muss sich der WV dann schon fragen lassen wieso er die erst nach "nochmaliger Prüfung" festgestellt hat.