BUNDESDATENSCHUTZGESETZEZ - Ist ein MA verpflichtet eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG nach §5 des Bundesdatenschutzg. zu unterschreiben?
Habe eine frage zu (BDSG): Ist ein MA verpflichtet eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG nach§5 des Bundesdatenschutzg. zu unterschreiben oder reicht auch eine Mündlicher hinweis des AG. DANKE für eure antworten.
Community-Antworten (1)
31.03.2010 um 21:45 Uhr
Mit einem mündlichen Hinweis lässt sich später nie korrekt nachweisen, ob wirklich eine Unterweisung zum Datenschutz stattgefunden hat. Das bedeutet, der AN könnte den größten Unfug in Zusammenhang mit dem Datenschutz anstellen und am Ende behaupten, er sei nie unterrichtet worden.
Oder anders gesagt, der Arbeitgeber dürfte den AN ohne nachweisbare Datenschutzerklärung nicht mit schützenswerten Daten arbeiten lassen.
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