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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erforderliche Unterlagen nach § 106 BetrVG - Verpflichtungserklärung gegenüber Wirtschaftsausschuss?

M
Marco
Jan 2018 bearbeitet

Kann man man sich als Wirtschaftausschuss eine Verpflichtungserklärung geben lassen (z. B. aus Beweisgründen), in der sich der Arbeitgeber schriftlich verpflichtet, dass er gegenüber dem Wirtschaftsausschuss zu einem bestimmten Stichtag alle gemäss § 106 Betr.VG erforderlichen (benötigten) Unterlagen zur Verfügung gestellt hat?

5.37807

Community-Antworten (7)

F
Fayence

16.10.2006 um 00:24 Uhr

Was soll denn der Quatsch? Du solltest Dir Deine Fragestellung noch einmal zu Gemüte führen und überarbeiten!

K
Kölner

16.10.2006 um 00:40 Uhr

@Fayence Ich meine zwar auch, dass diese Idee Humbug ist, aber es wäre ja schon spannend zu erfahren, was - ganz genau - der Fragesteller bezwecken will...

M
Mona-Lisa

16.10.2006 um 00:40 Uhr

marco, wenn du dir den 106 bis 110 mal genau durchliest, wirst du nirgend`s eine "Verpflichtserklärung" finden. Die ist auch so unnötig wie ein Kropf!

Wenn euer AG die eingeforderten Unterlagen zu einem bestimmten Termin nicht liefert, habt ihr andere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

@Fayence, ruhig Blut........

F
Fayence

16.10.2006 um 00:44 Uhr

Kölner, Du lebst ja noch...

P.S. Aus diesem Grund habe ich ja auch angeregt, die Fragestellung noch einmal zu überarbeiten!

Mona-Lisa, verstehe ich nicht...

M
Mona-Lisa

16.10.2006 um 00:48 Uhr

@Fayence, ich hatte gerade den Eindruck, dass dein Blutdruck die maximale Höchstgrenze erreicht hat.......

F
Fayence

16.10.2006 um 01:01 Uhr

Mona-Lisa, mich an meine max. RR-Grenze zu bringen, dürfte nur den wenigsten Forumsteilnehmern gelingen... :-))

H
Heini

16.10.2006 um 01:35 Uhr

Was soll eine Verpflichtungserklärung bringen? Der AG ist eh verpflichtet dem WA die benötigten Unterlagen gem.: § 106 BetrVG auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, müssen die Unterlagen mit Hilfe des ArbG eingefordert werden.

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