Erstellt am 31.03.2010 um 09:34 Uhr von Dielöwin
Hallo Rattle .... Das BRM kann natürlich das ArbG während der AZ aufsuchen aber.. wenns eine persönliche Angelegenheit ist muß er sich selbstverständlich abmelden(Vorgesetzter) und auch ausstempeln. Wenn es eine Sache des BR Gremiums betrifft dann so verfahren wie Du geschrieben hast Beschluß fassen und das BRM entsenden
Erstellt am 31.03.2010 um 09:51 Uhr von Rattle
@Dielöwin
danke für deine antwort,
es gibt zwei fraktionen im BR und die stärkere fraktion untersagt der schwächeren fraktion den zugang zum BR rechner im BR-büro.
deswegen wollte ich vom arbeitsgericht eine einstweilige verfügung, mit der dame vom gericht habe ich schon gesprochen und sie meinte ich müßte schon persönlich kommen.
einen anwalt jetzt vor ostern zu bekommen ist sehr schwer bis garnicht möglich.
einen beschluss im BR würde wahrscheinlich zu unseren ungunsten ausgehen, deswegen die frage ob ich während der arbeitszeit das gericht aufsuchen darf mit bezahlung der zeit?
natürlich mit abmeldung beim vorgesetzten, ist ja klar.
mfg
Erstellt am 31.03.2010 um 10:02 Uhr von Lotte
Hallo Rattle,
ich sehe das als erforderliche BR Tätigkeit, die auch keinen Beschluss benötigt.
Erstellt am 31.03.2010 um 11:26 Uhr von Pfälzer
immer wieder schön für AG, wenn sich BR's mit sich selbst beschäftigen...bis hin zur einstweiligen Verfügung...
Erstellt am 31.03.2010 um 17:58 Uhr von Rattle
@Pfälzer
du würdest natürlich deine andere wange auch noch hinhalten und um vergebung bitten :-))
mfg
Erstellt am 31.03.2010 um 21:46 Uhr von Kölner
@Rattle
Interessant wird doch sein, wie Dein Antrag auf eine einstweilige Verfügung lauten, was er beinhalten soll und für/gegen wen er erklärt wird.
Ich hoffe für Dich, dass die Rechtsantragsstelle auf Zack ist. Auch sehe ich noch nicht, warum 100km zu fahren sind um das örtliche ArbG aufzusuchen.