§ 102 BetrVG
Also unter den §102 der BetrVG Absatz 3 Punkt 5 steht
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Wenn man den Vertrag bei einen Mitarbeiter schon geändert hatte, wielange ist da die Frist bis der AN mit einer erneuten Kündigung oder Vertragsänderung kommen kann?
Community-Antworten (1)
31.03.2010 um 08:56 Uhr
Mir ist keine Frist bekannt, wann ein neue Kündigungsgrund "gefunden" werden kann!
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