W.A.F. LogoSeminare

Nachwirkung von speziellen Teilen alter Betriebsvereinbarungen bei Neuregelung?

S
shortstuff
Jan 2018 bearbeitet

Hallo allerseits,

wir sind gerade dabei die vom Arbeitgeber gekündigte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit neu zu verhandeln. Hintergrund war eigentlich aus der BV für einen Standort eine aktuellere GBV für alle Standorte zu machen. Einer der Knackpunkte ist jedoch die Regelung Reisezeit = Arbeitszeit, die der Arbeitgeber komplett streichen will, die Betriebsräte aber natürlich erhalten möchten. Da wir uns immer wieder um diesen einen Punkt streiten und es auch keine brauchbaren Kompromisse zu geben scheint, überlegen wir den Punkt aus der neuen BV einfach rauszulassen, damit es mit der BV insgesamt endlich weitergeht. Uns ist aber nicht klar, welche Regelung dann für diesen Punkt gilt, wenn er nicht explizit (neu) in einer BV geregelt wird? Können sich die Mitarbeiter auf sowas wie betriebliche Übung berufen, weil Reisezeit bereits vor Einführung einer Betriebsvereinbarung als Arbeitszeit gehandhabt wurde? Oder tritt die "gesetzliche" Sichtweise in Kraft, die besagt, dass nur diejenigen Arbeitnehmer, die während der Reisezeit ein Fahrzeug führen oder tatsächlich arbeiten (z.B. über Laptop im Zug) diese Zeit als Arbeitszeit verbuchen dürfen? Oder bekommt der Arbeitgeber auf diese Weise vielleicht sogar noch einfacher was er eigentlich möchte? Theoretisch bliebe uns natürlich noch der Gang zur Einigungsstelle, allerdings sind die meisten BR-Mitglieder der Meinung, dass wir in diesem Punkt vermutlich verlieren würden.

Hat jemand schon Erfahrung damit oder vielleicht auch Ideen für eine Lösung?

Viele Grüße shortstuff

76303

Community-Antworten (3)

F
Forentroll

30.03.2010 um 16:11 Uhr

So grundsätzlich läßt es sich nicht beantworten. Dazu müsste man den genauen Wortlauf der BV kennen. Besonders zum Punkt Nachwirkungen. Was passiert bei der Kündigung?

Auf betriebliche Übung - ist meine Meinung - könnt ihr nicht hoffen.

Wenn ihr den Punkt nicht in der neuen BV regelt, dann kommt ihr meines wissens in die gesetzliche Regelung zurück.

Warum holt ihr euch nicht - nach einem Beschluss - Rechtsberatung durch einen Anwalt. Oder das Androhen der Einigungsstelle wäre auch nicht schlecht.

S
shortstuff

30.03.2010 um 16:56 Uhr

In der BV steht ziemlich genau Reisezeit = Arbeitszeit - nur etwas schöner formuliert ;). Die BV wirkt nach bis sie durch eine neue ersetzt wird. An dieser Stelle muss ich noch kurz erklären, dass wir quasi zweigeteilt sind: ein Standort mit BR und BV und ein weiterer Standort ohne BR, für den die damalige BV jedoch als Regelung seitens der Geschäftsführung übernommen und auch als solche veröffentlich wurde. Mittlerweile gibt es an beiden Standorten Betriebsräte.

Momentan würde ich davon ausgehen, dass für den Standort mit BV diese nachwirkt, für den Standort ohne BV weiterhin die Regelung gilt (da nichts gegenteiliges bekannt). Eine GBV würde vermutlich auch die nicht bvliche Regelung ersetzen, da - bis auf Reisezeit = Arbeitszeit, der gleiche Inhalt geregelt wird. Oder würde diese Regelung einen Anspruch auf betriebliche Übung erheben können?

R
rolfo

30.03.2010 um 17:07 Uhr

Wenn ihr hierzu eine neue BV abschließt wird die alte damit aufgelöst und durch die neue ersetzt. Dann gibt es auch keine Nachwirkung. Was ihr in der BV regelt wird auch nicht zur betrieblichen Übung weil eine neue BV die alöte ablöst

Ihre Antwort