Erstellt am 27.03.2010 um 20:16 Uhr von Paddy
Ich würde mal prüfen, was in seinem Arbeitsvertrag als Tätigkeit verankert ist. Ist sie klar definiert kann der Arbeitgeber nicht all zu viel mit dem Direktionsrecht erwirken.
Erstellt am 27.03.2010 um 20:28 Uhr von Stella
@ klärchen,
stimmt einer Versetzung bitte nicht zu, es ist ein Verdacht.
" Auch uns leuchtet der Verdacht ein." ? Wegen einer Aussage der Betriebsleitung? Vielleicht ist das Teil mit Absicht nicht aufzufinden. Wer sagt, das das Teil entwendet wurde? Bitte überlegt noch mal. Erst kommt die Versetzung und dann die Kündigung und der BR ist mit im Boot. Und am Ende ist der Gruppenleiter unschuldig und die Betriebsleitung ist ihn endlich los.
Wie wärs mit BR2?
Gruß Stella
Erstellt am 27.03.2010 um 21:37 Uhr von DerAlteHeini
klärchen
Die Aussage von Paddy ist mit Vorsicht zu genießen, denn durch konkludentes Handeln kann sich durchaus der Tätigkeitsbereich eines Arbeitnehmers rechtmäßig ändern.
Eigentlich heißt es ja im deutschen Rechtssystem, dass Jeder solange unschuldig ist, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Leider sieht das Arbeitsrecht dieses nicht so streng und lässt schon bei begründeten Verdacht durch den Arbeitgeber, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu.
Sollte der Kollege dann versetzt oder entlassen werden, sollte die Maßnahmen durch ein Arbeitsgericht geprüft werden, also der Kollege sollte dann entsprechende Klage einreichen.