Fehler bei den Betriebsratswahlen
hallo! bei uns sind mehrere fehler des WV gemacht worden! das würde aber jetzt den rahmen sprengen, wenn ich dieses jetzt alles aufzählen würde! vieleicht kann ich das alles in stichworten zusammenfassen!
- ArbNanzahl 57
- vereinfachtes wahlverfahren beschlossen " BR-Wahlen am 21.04.10
- Im WA enthalten § 14 Abs.5 ordnungsgemäßer wahlvorschlag " stützunterschr"
- am 17.03. einreichung meiner eigenen liste mit unterschriften
- fristende der listen am 26.03.10 16 uhr
- 18.03.10 rücktritt von 2 WV-mitgl.
- 1 woche lang der WV mit nur 2 WV-mitgl,
- am 25.03. meine person vom BR zum WV einberufen worden.
- sitzung des jetzigem WV am 26.03.10 bis 17 uhr.
- keine weiteren listen mehr eingereicht worden.
- WV berät sich was nun zu tuen ist?
- meine person den Mitgl, erklärt da keine weiteren gültigen listen vorhanden sind ausser meiner, es zur einer Persohnenwahl kommt, und zwar nur aus den kanditaten die aus meiner liste stehen!
- WV-Vorsitzender und Stellvertr,vors, sagen mir " manipulation" vor!
- ArbN hatten keine Ahnung von meiner liste! unfähr gegen über den anderen!
- der damalige WV hätte nach meiner einreichung der liste, die ArbN informieren müssen, das eine liste eingereicht wurde. das sich derjenige der im BR möchte, sich jetzt auch eine liste mit unterschriften machen muss und bis zur frist beim WV einzureichen hat!
- info des damaligen WV zur meiner einreichung der Liste " NICHT ERFOLGT!"
- da es nicht mein problem ist was der damaliger WV macht, ist " mein liste" die einzige gültige!
- der WV-Vors, und der Stellvertre, WV-vorsi, wollen es nicht akzeptieren und machen jetzt weiter mit "der" liste die unten an der infotafel ausgehangen hat wo ArbN mit " ankreuzen" andere ArbN vorschlagen können zum BR! sieht eher aus wie ein " schmierblatt!
- montag der 29.03.10 meine schrifliche austrittserklärung aus dem WV
- nachrücken des " ersatzmitgl, zum WV! " ist der amtierende BR-vorsitz, der neben bei auch sehr, sehr AG orientiert ist. er steht zu den beiden WV-mitgl,
Community-Antworten (10)
27.03.2010 um 16:03 Uhr
matrix Wie ist deine Frage?
27.03.2010 um 16:13 Uhr
hallo! tja! gibt es jetzt eine nachfrist, wo sich ArbN auch eine liste mache können, um sich aufstellen zulassen. wenn ja! müssen dann alle bewerber dann auf meiner liste hinzugefügt werden und es zur pesonenwahl kommt? wollte ja nur damit bezwecken, das wenn es 2 gültige vorschlagslisten vorhanden sind, es zur einer listenwahl kommt! auch wenn das vereinfachte wahlverfahen beschlossen wurde. wenn 2 gültige vorschlagslisten eingereicht worden sind beim WV muss es zur listenwahl kommen! nur! wenn ausser mir keine weitere liste eingereicht wird, " gültige!" dann muss ja laut BetrVG eine personenwahl stattfinden mit den personen die auf meiner liste stehen! " RICHTIG?"
27.03.2010 um 16:42 Uhr
Hallo, 2) BR Wahlen am 21. 03. 10 5) fristende der Listen am 26. 03. 10 16 Uhr
da passt was nicht , oder???????
27.03.2010 um 16:44 Uhr
sorry! meinte am 21.04.2010! fehler von mir!
27.03.2010 um 17:00 Uhr
@matrix 1) ArbNanzahl 57 2) vereinfachtes wahlverfahren beschlossen " BR-Wahlen am 21.04.10 3) Im WA enthalten § 14 Abs.5 ordnungsgemäßer wahlvorschlag " stützunterschr" 4) am 17.03. einreichung meiner eigenen liste mit unterschriften Beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine Listen...
27.03.2010 um 17:01 Uhr
matrix, ich versuche seit geraumer Zeit, Dein Anliegen zu verstehen, aber es gelingt mir einfach nicht. Aber eines ist sicher: beim vereinfachten Wahlverfahren (vereinfachtes wahlverfahren beschlossen) kommt es IMMER zur PERSONENWAHL!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
27.03.2010 um 17:31 Uhr
hi nicoline! mit der aufhebung des grundprinzips durch das betrverf-reformg vom 23. juli2001 wählen die arbn den br gemeinsam. der ausdruck " vorschlagsliste" ist gewählt, weil die wahl des br im allgemeinen als verhältniswahl, dh als listenwahl durchzuführen wird. eine mehrheitswahl findet lediglich statt, wenn nur ein wahlvorschlag eingereicht worden ist oder der br im vereinfachtes wahlverfahren nach § 14 a betrvg zu wählen ist vgl §14 abs 2 satz 2 betrvg. ob nur ein wahlvorschlag dh nur eine gültige vorschlagsliste eingereicht worden ist, ist jedoch erst nach ablauf der einreichungsfrist für die wahlvorschläge feststellbar. es ist zwar eine ausnahme von dem schriftlichkeitserfordernis der wahlvorschläge im vereinfachten zweistufigen wahlverfahren. denn für die einreichung von vorschlägen gesetzte frist von 2 wochen nach erlass des wa ist eine ausschlussfrist, die werder verlängert noch verkürzt weden kann. so steht es im betrvg!!! das heist doch! ich kann doch eine eigene liste dem wv übergeben. ich muss mich doch nicht in der vorschlagsliste eintragen, die der wv aushängt! oder missverstehe ich das jetzt!
27.03.2010 um 17:35 Uhr
ps! natürlich kommt es bei einer vereinfachtenwahl zur persohnenwahl! nur wenn keine gültigen vorschlagslisten ausser die der meinen, wird doch der br der zu wählen ist nur aus den " kandidaten" gewählt, die in meiner liste stehen oder???????????????????????
27.03.2010 um 21:43 Uhr
Hallo matrix, Deine 20 Punkte Liste ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar (oder ich kapier einfach nicht was Du genau meinst).
Wenn das vereinfachten Wahlverfahren „beschlossen“ wurde und als Wahltermin der 21.04.10 beschlossen wurde, so endet die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 14.04.10 (eine Woche vor Wahltermin §14a Abs 3). Das muss auch so im Wahlausschreiben angegeben sein. Ich verstehe daher nicht Was Du mit "5) fristende der listen am 26.03.10 16 uhr" meinst und auch was die Punkte 10 ff dann bedeuten sollen. (entweder der Wahltermin ist falsch oder die Frist oder das Verfahren).
Deine Liste ist ja wohl vom Wahlvorstand als gültig angenommen worden (vermute ich mal). Weitere Wahlvorschläge können bis eine Woche vor Wahltermin noch einreicht werden.
Eingereichte Listen werden vom Wahlvorstands erst nach dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge den Arbeitnehmern bekannt gemacht, nicht nach Einreichung der Liste. Was zwingend „unverzüglich“ erfolgen muss ist die Mitteilung an den Listenführer ob die Liste evtl. ungültig ist.
Beim vereinfachten Wahlverfahren werden alle Listen/Wahlvorschläge zu einem Stimmzettel konsolidiert werden da immer eine Personenwahl stattfindet (auch bei mehreren Listen/Wahlvorschlägen).
Das vereinfachte Wahlverfahren kann nicht einfach vom Wahlvorstand beschlossen werden, entweder (bei bis zu 50 Arbeitnehmern ist es vorgeschrieben, bei 51 – 100 Arbeitnehmern kann es mit dem Arbeitgeber vereinbart werden).
28.03.2010 um 00:05 Uhr
werden alle Listen/Wahlvorschläge zu einem Stimmzettel konsolidiert auf dem die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
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