Erstellt am 24.03.2010 um 20:01 Uhr von ridgeback
metin,
warum soll gekündigt werden?
Erstellt am 24.03.2010 um 20:36 Uhr von Immie
@metin
Das BetrVG sieht keine Zustimmung vor.
Erstellt am 24.03.2010 um 20:52 Uhr von Tanzbär
Widersprüche zur Kündigung sind fest definiert, da ist manchmal kein Spielraum, um zu widersprechen. Im schlimmsten Fall äußert sich der BR nicht mehr und lässt die Frist verstreichen.
Zustimmen zu einer Kündigung ist ausgeschlossen, man müsste jetzt die Gründe kennen, warum gekündigt werden soll.
Erstellt am 24.03.2010 um 22:22 Uhr von StuWa
Wenn ich darf gebe ich mal meinen kurzen Senf als jemand, der Kündigungsschutzprozesse alle Nase lang führt, dazu ;-)
Die BR - Anhörung hat nur bedingt einen Einfluss auf den KSch-Prozess.
- findet eine Anhörung gar nicht erst statt, ist die Kündigung per se unwirksam; das hindert im Normalfall den AG allerdings nicht daran, nochmals vor einer dann neuen Kündigung den BR zu hören (wird allerdings aufgrund der Fristenproblematik eher schwierig in Fällen der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung); ein Nachholen der Anhörung für die aktuelle Kündigung ist nicht möglich, die Anhörung hat vor Ausspruch der Kündigung stattzufinden
- äußert sich der BR nicht, führt das zur Zustimmungsfiktion; das hat allerdings ebenso wenig Einfluss auf die materielle Wirksamkeit einer Kündigung, wie etwa eine ausdrückliche Zustimmung durch den BR; gleiches gilt bei Widerspruch des BR zur Kündigung - auch dieser hat keinerlei Auswirkung auf den materiellen Teil und damit ebenso wie eine Zustimmung auch nicht auf den Ausgang des Prozesses
- widerspricht der BR der Kündigung, so hat das lediglich einen weiterbeschäftigungsanspruch des klagenden AN bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses zur Folge, ohne dass hierfür weitere besondere Gründe vorliegen müssen, die man ansonsten darlegen müsste
Generell ist dem BR dennoch anzuraten, der Kündigung zu widersprechen, da der Kollege sodann jedenfalls bis zum Prozessabschluss seinen Job und sein Einkommen sicher hat und nicht zum Arbeitsamt marschieren muss. Zudem kann der Kläger möglicherweise schonmal einschätzen, wie sich das Verhältnis bei einem eventuell gewonnenen Prozess entwickeln wird, weil er weiterhin in den Betriebsabläufen drin ist und auch die Belegschaft ihm den moralischen Rücken stärken kann. Auf diese Weise reduziert man mitunter die Gefahr eines Kuhhandels der Auflösung gegen Abfindung. Gründe für einen Widerspruch finden sich schon irgendwo - das wird innerhalb des Prozesses durch das Gericht nicht überprüft.
Erstellt am 24.03.2010 um 23:06 Uhr von Lotte
Immie,
"Das BetrVG sieht keine Zustimmung vor"
Das stimmt so nicht.
Erstellt am 24.03.2010 um 23:26 Uhr von Immie
Nein? Was dann?
Da steht etwas von Widerspruch und von Fristverstreichung.
Aber nicht von Zustimmung.
Und genau so wurde es immer wieder auf Seminaren vermittelt.
Dann hat der Referent Mist erzählt?
Oder fehlt nur nur ein Wort?
Erstellt am 25.03.2010 um 00:55 Uhr von BentoBox
Das Gesetz sieht die Zustimmungsfiktion vor! Wenn der BR letztendlich durch Fristverstreichung "zustimmen" kann, dann gibt es keinen Grund anzunehmen dass der Betriebsrat nicht auch explizit zustmmen kann.