Ersatzmitglieder Listenwahl - müssen alle nicht gewählten Kandidaten als solche geführt werden oder kann der BR das ändern?
Hallo,
ich habe da nochmal eine Verständnissfrage zu der Anzahl der Ersatzmitglieder bei einer Listenwahl.
Wie ich bereits im Beitrag 28724 schilderte wurde bei meinem AG eine Listenwahl durchgeführt. Kurz zusammengefasst:
zu wählen waren 9 Betriebsräte
insgesamt 4 Listen, 3 Listen mit 18 Kandidaten, 1 Liste mit 4 Kandidaten, auf alle Listen entfielen Stimmen
Der WV hat am Montag, den 15.05. einen Aushang mit der "Liste der Ersatzkandidaten" ausgehängt. Auf diesem Aushang stehen 9 Namen.
Bei einem heute mit dem Vorsitzenden des WV persönlichen Gespräch, erklärte er mir, dass sie korrekt gehandelt und in der konstituierenden Sitzung des neuen BR einen Beschluß über die Anzahl der Ersatzkandidaten fassen können. Diese Auskunft hätte er auch hier aus dem Forum! Leider war er nicht in der Lage mir zu sagen, aus welchem Beitrag. Daher nochmal zusammengefaßt:
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Laut der Antworten zu dem oben genannten Beitrag und §25 Absatz 2 BetrVG müssen alle nichtgewählten Arbeitnehmer als Ersatzkandidaten "geführt" werden und es gibt keine Möglichkeit für den WV oder BR dies durch einen Mehrheitsbeschluß zu ändern. Sehe ich das "zu eng" oder ist das so korrekt?
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Wenn eine Beschlußfassung über die Anzahl der Ersatzmitglieder nicht korrekt ist: Was kann ich dagegen unternehmen, um dies zu korrigieren? Ist die Wahl durch diesen Beschluß anfechtbar (Anfechtungszeitraum ist noch nicht abgelaufen, da die Wahl am 09.05. stattfand)? Kann dieser Beschluß, da der Wahlvorstand sich bereits aufgelößt hat, nur noch durch eine Klage gemäß §23 Absatz 1 BetrVG eine Auflösung des BR möglich?
Danke!
Andreas Schierhold
Community-Antworten (5)
17.05.2006 um 12:10 Uhr
Jeder Kandidat der mindestens eine Stimme erhalten hat und nicht in den BR gewählt wurde ist Ersatzmitglied.
17.05.2006 um 12:19 Uhr
Die Wahl ist doch wohl korrekt gelaufen und das Wahlergebnis korrekt veröffentlicht worden.
Merkwürdig ist, dass ein nicht mehr existenter WV noch Aushänge macht.
Dass der BR hier einen unwirksamen Beschluss gefasst hat beeinträchtigt die Wahl nicht.
17.05.2006 um 12:52 Uhr
Hallo Andreas, 1.Ihr habt doch Listenwahl gehabt und ich gehe davon aus,das die 9 ordenlichen BR's nach d'Hondt korrekt ermittelt wurden. Alle restlichen Kandidaten auf den Listen sind Ersatzmitglieder. Sie werden entsprechend ihrer Plazierung auf der jeweiligen Liste als Ersatzmitglied für das nicht anwesende ordentliche Mitglied vom BR-Vorsitzenden zur Sitzung eingeladen. Sollte ein ordentliches Mitglied ausscheiden, rückt das nächste Ersatzmitglied seiner Liste in den BR nach.( korrekt§ 25)
- Der Beschluss des BR ist unwirksam , ändert allerdings nichts am Wahlergebnis deshalb ist Wahl nicht anfechtbar.
Außerdem hat der WV damit überhaupt nichts mehr zu tun. Nachdem der Vors. des Wahlvorstandes die konstituierenden Sitzung eröffnet hat und der Wahlleiter für die Wahl des Vors. +Stellvertr. gewählt worden ist, verläßt der Wahlvorstand die Sitzung und der Wahlvorstand löst sich auf.
17.05.2006 um 12:56 Uhr
Danke!
@RamsesII: Die Wahl ist korrekt abgelaufen und das Ergebnis ist auch korrekt veröffentlicht wurden.
Diese Liste mit den Ersatzmitgliedern ist am Montag, den 15.05. ausgehängt wurden und trägt die Unterschrift des Wahlvorstandes (Vorsitzender und zwei Mitglieder). Wie ich bereits erwähnt habe, hat mir der WVV heute mitgeteilt, dass er sein Amt am Montag niedergelegt hat (ich denke er meint damit, dass am Montag die kostituierende Sitzung des BRs stattgefunden hat). Möglicherweise wird jetzt der WVV mit mir darüber diskutieren, dass den Aushang bereits um 10:00 Uhr unterzeichnet hat aber erst um 14:00 Uhr sein Amt "niedergelegt" (Haarspalterei!!!).
Ich habe auch schon mit dem neuen (alten) BRV gesprochen und bekam von ihm folgende Antwort: "Was sollen wir denn mit 46 Ersatzmitgliedern, wir sind doch nur 9 BRs?" Kann ich nicht beurteilen, ich denke, das der §25 Absatz 2 BetrVG eine unmissverständliche Aussage zu den Ersatzmitgliedern macht und keinen Handlungsspielraum (Geschäftsordnung BR, Beschlußfassung in Sitzung oder ähnliches) zuläßt.
Ich würde das so verstehen:
Am Montag fand die konstituierende Sitzung des BR statt. Es wurde ein BRV gewählt und in dieser Sitzung wurde auch der Beschluß über die Anzahl der Ersatzmitglieder gefasst. Dann hätte doch eigentlich der BR den Aushang unterschreiben müssen.
Aber zurück zu der Frage: Der Beschluss ist also unwirksam. Wie können denn nun die "restlichen" (nicht gewählten) Ersatzmitglieder ihr "Recht" geltend machen?
17.05.2006 um 13:24 Uhr
@andreas Die Ersatzmitglieder brauchen ihr Recht nicht geltend machen. Es ergibt sich aus dem § 25!! Der BR kann einen Aushang machen, indem er den Aushang des WV revidiert und sich auf den § bezieht. (Irren kann sich ja jeder mal :-)))) Und noch einmal: Dem BRV kann es vollkommen gleichgültig sein, wieviel Ersatzmitglieder sein komplettes Gremium hat. Teilnahme an den Sitzungen , also dann echte Ersatzmitglieder s.oben.
Beschluss ist nichtig,weil daraus ergibt sich keineeeee Beschlussfassung- --basta!!!!
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