schlechtes Arbeitsklima
ein MA beschwert sich beim br über schlechtes "Arbeitsklima" in der abteilung, er fühlt sich dadurch in der ausführung seiner arbeit gestört, da seine arbeit mit zu betreuenden jugendlichen zu tun hat denkt er das auch diese das schlechte arbeitsklima mitbekommen könnten und so die betreuung gefährden könnte nun meine frage: wie kommen wir als br an den sachverhalt ran §85 betrvg(84 bezugnehmend) spricht ja beim beschwerderecht nur von benachteiligung, ist ja aber keine----- oder ?? §2 betrvg spricht von vertrauensvoller zusammenarbeit und betriebsfrieden aber doch nur im bezug AN-AG --- oder ?? mit welchem § kommen wir da weiter ?
Community-Antworten (4)
24.03.2010 um 15:03 Uhr
Ich würde erstmal mich in der Abteilung umhören, ob es wirklich so ist. Du musst ja nicht gleich die Kollegen mit der Thematik überfallen. Ein einfacher Abteilungsbesuch reicht. Irgend etwas vorschieben und im Gespräch die Kollegen fragen, ob es Anliegen, Probleme usw. gibt. Bevor du die Keule herausholst. Da kannst du sehr schnell auf die Nase fallen. Mach dir lieber erst einmal selbst ein Bild von der Abteilung.
24.03.2010 um 17:28 Uhr
Engel
ERGÄNZEND zu meinem Vorredner kann ich nicht ganz verstehen, was Du damit meinst:
- §85 betrvg spricht ja beim beschwerderecht nur von benachteiligung,*
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 85 BetrVG II. Beschwerdegegenstand sagt dazu:
Anders als § 84 Abs. 1 erwähnt § 85 Abs. 1 nicht ausdrücklich, was im Einzelnen Gegenstand einer Beschwerde i. S. dieser Vorschrift sein kann. Es gibt insoweit jedoch keinerlei Einschränkungen. Der Beschwerdegegenstand ist in beiden Normen identisch (BAG 22. 11. 05, AP § 85 BetrVG 1972 Nr. 2; Richardi-Thüsing, Rn. 3; GK-Wiese, Rn. 4; GL, Rn. 1; HSWGN, Rn. 1). Voraussetzung ist, dass der AN sich in seiner individuellen Position durch ein Handeln oder Unterlassen des AG oder anderer AN des Betriebs beeinträchtigt fühlt (siehe hierzu auch § 84 Rn. 6 ff.). Gegenstand einer Beschwerde können also auch Rechtsansprüche, ggf. auf Erfüllung von Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis sein (LAG Frankfurt 3. 3. 09, AuR 09, 181). Abs. 2 Satz 3 steht dem nicht entgegen (vgl. Richardi-Thüsing, Rn. 4). Eine gesetzlich besonders hervorgehobene Beschwerde ist der Kündigungseinspruch nach § 3 KSchG (v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, S. 298), der ebenfalls durch die Möglichkeit der arbeitsgerichtlichen Überprüfung (Kündigungsschutzklage) nicht ausgeschlossen wird. Beschwerden, die vom AG nach § 84 bereits abschlägig beschieden worden sind, können über den BR weiterverfolgt werden. Es können sich auch mehrere AN gleichzeitig beschweren. Ebenso kann ein AN die Beschwerde eines oder mehrerer anderer AN dem BR gegenüber vorbringen, wenn er hierzu von diesen entsprechend beauftragt ist.
24.03.2010 um 18:40 Uhr
liebe nicoline
meinst du aber wirklich dass hier § 85 der richtige einstieg ist?
eine einigungsstelle kann mit dem schlechten arbeitsklima alleine wohl auch nichts anfangen
24.03.2010 um 19:09 Uhr
liebe mamutschka,
es ging mir nur um die Begrifflichkeit. Ob das der richtige Einstieg ist, kann wohl nur Engel beurteilen und nicht immer muss so etwas gleich vor der Einigungsstelle landen, wir haben es des öfteren schon ohne ESTerreicht ABHILFE zu schaffen, über den 85er. ;-))
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