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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wir benötigen für den Betriebsrat eine Schreibkraft - Wie sollen wir uns verhalten?

T
timeplanet
Aug 2017 bearbeitet

Hallo Forum,

Wir sind ein neuer BR seit Feb. und kommen vor lauter Schriftkram kaum nach,weil wir unter 200 Beschäftigten sind und keinen freigestellten BR haben. Nun haben wir im Gremium eine Teilzeitbeschäftigte mit einer 25 Stundenwoche, die wir gerne für die Schreibarbeiten freistellen wollen da sie bisher Stundenweise schon die Schreibarbeit erledigt hat. Wir haben bedenken, dass AG dies ablehnt und die MA evtl. Klagen muß oder Klagt dann der BR? Auf jedenfall käme noch die Behinderung der BR Arbeit des AG dazu,was die Sache nicht einfacher macht.Aber MA hat Angst da sie eh schon seit sie BR ist in ihrer Abteilung gemieden wird. Also mit Klage wird das Arbeitsklima nicht grad besser und läuft über Intrigen schon in richtung Mobbing/Bossing. Natürlich gut getarnt als unwillkürliche zufälle. Wie sollen wir uns verhalten? Eine Fremdperson für Schreibarbeit?

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Community-Antworten (4)

O
ola!

27.10.2005 um 00:05 Uhr

setzt euer anliegen durch, notfalls per gericht. oftmal wird wieder erwarten auch das betriebsklima unerklärlich besser.

B
Birnenbäumchen

27.10.2005 um 00:34 Uhr

Hallo timeplanet,

der Arbeitgeber ist verpflichtet Euch eine Schreibkraft zu stellen. Les doch mal im kommentierten BetrVG nach. Den Paragraphen habe ich leider nicht im Kopf.

Viel schlimmer finde ich das Mobbing, da sollte Ihr dringend was tuen! Die arme kann ja nicht weiter gequält werden und ab einer gewisen Menge ist es kein Zufall mehr! Haargenau dokumentieren, Arbeitgeber warnen und dann im zweifelsfall wenn sich nichts tut: Ab vors Gericht -> Benachteiligung eines BR Mitgliedes! Vielleicht wird es besser wenn der AG merkt, dass Ihr es ernst meint...

Grüße vom Birnenbäumchen

FB
Frank B.

27.10.2005 um 08:39 Uhr

§40 BetrVG! Für´s Büropersonal und geeignete Räume.

§37 Abs.2 BetrVG, für die Freistellung. Es muss ja nicht eine komplette Freistellung sein, aber wenn´s zur ordnungsgemäßen Durchführung eurer Aufgaben ist. Übrigens hat die BR- Tätigkeit Vorrang vor der Arbeitsvertraglichen Verpflichtung. BAG 27.6.1990 - 7 ABR 43/89

T
timeplanet

28.10.2005 um 21:07 Uhr

Danke für Eure Hilfe, hab mich mal im BetrVG umgesehen und bin fündig geworden.. Guß an Euch

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