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Kann der Betriebsrat die Nutzung einer EDV vorübergehend verbieten?

S
Stefan180876
Apr 2021 bearbeitet

Hallo, bei uns im Unternehmen wird eine EDV genutzt die auch zur Leistungsüberwachung genutzt werden kann ( und sehr wahrscheinlich, aber nicht nachweislich auch genutzt wird) . Wir als Betriebsrat haben keinerlei BV dazu in den Unterlagen und die Geschäftsführung weigert sich eine von uns, durch einen Anwalt, erstellte BV zu unterzeichnen.

Haben wir das Recht die Nutzung, laut § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG, bis zu einer Einigung bezüglich einer BV zu untersagen?

Danke im Voraus für eure Hilfe

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Community-Antworten (9)

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celestro

07.04.2021 um 12:42 Uhr

das dürfte mMn wohl davon abhängen, wie lange die Software schon verwendet wird. Wurde Sie gerade erst eingeführt, vermutlich schon. Wenn sie schon seit 20 Jahren läuft, dürfte die Eilbedürftigkeit nicht gegeben sein.

Wobei sich das mit Hinweisen, das sie dafür wirklich genutzt wird, ggf. verschieben könnte. Was sagt denn der Anwalt dazu?

P
Pickel

07.04.2021 um 12:45 Uhr

Nein, der BR darf zu keiner Zeit selber in die betrieblichen Abläufe eingreifen, ergo darf der BR auch nie etwas "untersagen".

Anmerkung dazu: EIne BV wird nicht von einer Partei (und schon gar nicht von einem Anwalt) alleine unterschrieben und von der anderen Partei unterzeichnet. Sie ist das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen und Abstimmungen.

C
celestro

07.04.2021 um 12:55 Uhr

da hat Pickel natürlich recht. Das könnte der BR höchstens per Gerichtsbeschluss durchsetzen.

K
kratzbürste

07.04.2021 um 14:12 Uhr

Wenn die Gegenseite nicht zustimmt - also nicht unterschreibt, müsst Ihr die Verhandlungen als gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen.

S
Stefan180876

07.04.2021 um 14:53 Uhr

Erst einmal vielen Dank für eure Antworten... Nein der Anwalt hat die BV nur als Entwurf gemacht um dann gemeinsam zu besprechen, wir wollten nur das sie auf die aktuelle Gesetzeslage angepasst ist.. Wir haben morgen einen Termin mit der GF bekommen um darüber zu sprechen, bin mal gespannt was dabei rum kommt. Danke euch

P
Pickel

07.04.2021 um 15:13 Uhr

Kratzbürste: „ Wenn die Gegenseite nicht zustimmt - also nicht unterschreibt, müsst Ihr die Verhandlungen als gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen.“

Auch das ist natürlich falsch. Nur weil die Gegenseite einen Erstentwurf nicht direkt unterschreibt, sind die Verhandlungen noch lange nicht gescheitert. Die haben noch nicht einmal begonnen.

G
ganther

07.04.2021 um 17:05 Uhr

Also unser Arbeitsgericht sieht keinerlei Eilbedürftigkeit mehr wenn der BR mehr als 3 Monate von dem Einsatz wusste und keinen Unterlassungsantrag beim Arbeitsgericht stellt

S
Stefan180876

08.04.2021 um 00:51 Uhr

Nun wir wissen natürlich das eine EDV bei uns gibt, aber das man so spezifisch gucken kann wie es dort möglich ist wissen wir erst jetzt. Also geht es ja lediglich darum diese spezifische Datensammlung einfach in soweit einzugrenzen das es nicht als Überwachung genutzt werden kann

C
celestro

08.04.2021 um 02:39 Uhr

Zitat: "wenn der BR mehr als 3 Monate von dem Einsatz wusste und keinen Unterlassungsantrag beim Arbeitsgericht stellt"

also los

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