Erstellt am 22.03.2010 um 10:30 Uhr von ridgeback
Saraaa,
jeder unterzeichnende Arbeitnehmer kann seine Unterschrift sowohl vor als auch nach Einreichung der Vorschlagsliste gegenüber dem Wahlvorstand zurücknehmen.
Fitting, § 14 BetrVG Rz. 55, vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 WOBetrVG.
Erstellt am 22.03.2010 um 10:45 Uhr von RBabcd
Die Vorschlagsliste darf aber andererseits nicht mehr verändert werden.
Ich denke, korrekt ist es, wenn er einfach die Wahl nicht annimmt.
Erstellt am 22.03.2010 um 10:52 Uhr von ridgeback
Saraaa;
Ergänzend zu RBabcd:
Die Gültigkeit eines eingereichten Wahlvorschlags wird nicht dadurch berührt, dass ein Unterzeichner seine Unterschrift zurückzieht, § 8 Abs. 1 S. 2 WOBetrVG. Allerdings darf nachträglich keine Streichung auf der Liste selbst vorgenommen werden. Der Wahlvorschlag ist stets ein gemeinsamer Vorschlag aller Unterzeichner. Das bedeutet, dass die Liste in unveränderter Form von allen Unterzeichnern getragen werden muss.
Erstellt am 22.03.2010 um 11:23 Uhr von Petrus
@ridge: Das was Du schreibst, ist richtig für _Stützunterschriften_. Hier geht es aber um eine Kandidatur...
@saraa: Zwei Varianten:
1. Der Kandidat bleibt drauf und nimmt im Zweifelsfall die Wahl nicht an.
2. Der Kandidat kandidiert auf einer zweiten Liste. Dann muss er gegenüber dem WV erklären, auf welcher Liste er stehen will - oder er wird von beiden gestrichen.