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Rücktritt des noch amtierenden BR nach regulärer Wahl

C
cbzep
Nov 2018 bearbeitet

Hallo. Eine Frage: Kann ein noch amtierender BR das Ende seiner Amtszeit durch Rücktrittsbeschluss nach § 13 Abs 2 Ziff. 3 BetrVG herbeiführen, um dem unmittelbar zuvor (regulär) neu gewählten Betriebsrat die Amtsgeschäfte schneller zu übergeben? Danke für Eure Antworten.

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Community-Antworten (22)

M
monalisa

21.03.2010 um 19:43 Uhr

@cbzep, wenn der gesamte BR plus nachrückenden Ersatzmitglieder zurücktreten, sind Neuwahlen anzusetzen.

P
Putzer

21.03.2010 um 19:46 Uhr

cbzep, kann er !!!! Putzer

C
cbzep

21.03.2010 um 20:38 Uhr

@MonaLisa, Neuwahlen ansetzen macht m.E. keinen Sinn. Es gibt ja bereits einen neu gewählten Betriebsrat, der mit Ablauf der Amtszeit des noch amtierenden die Geschäfte übernimmt.

N
nicoline

21.03.2010 um 20:44 Uhr

cbzep, der mit Ablauf der Amtszeit des noch amtierenden die Geschäfte übernimmt.* Eben, und nicht eher! Auch bei Rücktritt des alten BR bleibt er im Amt bis die Amtszeit des neuen beginnt und das ist, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses!

M
monalisa

21.03.2010 um 20:44 Uhr

@cbzep, ah ja, jetzt is klar! Hab deine Frage falsch interpretiert! Also ich denke, dass das neugewählte Gremium (bereits konstituiert?) sofort in Amt und Würden tritt, wenn der noch amtierende die Flinte ins Korn wirft!

M
monalisa

21.03.2010 um 20:45 Uhr

@nicoline, bin von deiner Interpretation nicht so ganz überzeugt...

N
nicoline

21.03.2010 um 21:16 Uhr

@MonaLisa

  • bleibt er im Amt bis die Amtszeit des neuen beginnt und das ist, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses!* Ich glaube, daran gibt es nichts zu rütteln, aber aus der Frage geht nicht hervor, ob das endgültige Wahlergebnis schon bekannt ist. Ich vermute dass evtl. noch eine ganze Zeit liegt, bis zur konstituierenden Sitzung, sonst müsste man ja so eine Frage gar nicht stellen!? Und die Frage ist, ob man dann mit dem Rücktritt diese Zeitspanne verkürzen kann => ich keine Ahnung!;-))
C
cbzep

21.03.2010 um 21:46 Uhr

"Die Amtzeit des neuen Betriebsrats beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit." Letzteres ist der Fall, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses besteht der vorherige Betriebsrat noch. Die Idee ist, dass sich dann der neue Betriebsrat konstituiert und dann der alte seine Amtzeit durch Rücktrittsbeschluss beendet.

N
nicoline

21.03.2010 um 22:08 Uhr

cbzep, mich würde ja echt mal interessieren, warum ihr es so eilig habt und um wieviel Zeit es sich handelt? Aber ich VERMUTE, so könnte es gehen, einen Kommentar oder ein Urteil kann ich dazu aber nicht liefern!

R
ridgeback

21.03.2010 um 22:15 Uhr

all, Däubler sagt; Der Rücktritt des BR durch Mehrheitsbeschluss kann jederzeit erfolgen. Auf die Gründe für den Rücktritt kommt es dabei nicht an (Fitting, Rn. 36 m. w. N.). Rücktrittsbeschlüsse des BR können vom ArbG grundsätzlich nicht inhaltlich, insbes. nicht im Hinblick auf die Gründe, überprüft werden (BAG 3. 4. 79, AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG 1972).

Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des BR ohne Rücksicht darauf, wie viele BR-Mitglieder in der Sitzung anwesend sind (Fitting, Rn. 39; Richardi-Thüsing, Rn. 39 m. w. N.).

Wenn die Mehrheit des BR den Rücktritt beschlossen hat, wirkt dieser Beschluss auch gegen die überstimmten Mitglieder. Da das Amt des BR erlischt, rücken keine Ersatzmitglieder nach. Zu beachten ist jedoch, dass der zurückgetretene BR geschäftsführend im Amt bleibt (vgl. Rn. 21). Kommt es in der Zeit der Geschäftsführung zu einer Verhinderung von BR-Mitgliedern oder scheiden sie aus dem BR aus, rücken Ersatzmitglieder in der üblichen Weise nach.

N
nicoline

21.03.2010 um 22:19 Uhr

ridgeback, das alles war mir klar, besonders

Zu beachten ist jedoch, dass der zurückgetretene BR geschäftsführend im Amt bleibt

die Frage ist doch in diesem Fall bis wann?

R
ridgeback

21.03.2010 um 22:23 Uhr

nicoline, dann bis zum Ende der Amtszeit. Es könnte nur über eine Amtsniederlegung, incl. EBRM gehen.

N
nicoline

21.03.2010 um 22:26 Uhr

ridgeback, dann bis zum Ende der Amtszeit. sag ich doch

Es könnte nur über eine Amtsniederlegung, incl. EBRM gehen. wäre ja immerhin auch ein Weg und hätte ich auch drauf kommen können und Du es eher sagen können, alter Spannungshund ;-)))))

C
cbzep

21.03.2010 um 22:59 Uhr

@nicoline: Aufgrund der Situation des Betriebs könnte es sinnvoll sein, das "neue Team" zügig ins Amt zu bekommen. Es wäre eine Verkürzung der Amtszeit des vorherigen Gremiums um ca. sechs Wochen.

@ridgeback: Nach § 22 BetrVG bleibt der bisherige BR im Fall des § 13 Abs 2 Ziff 1 bis 3 geschäftsführend im Amt solange bis der neue BR gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist... In vorliegendem Fall (oder sagen wir Konstrukt) :-) ist das ja bereits geschehen. Mit Geschäftsführung bis zum Ende Amtszeit macht das ganze m.E. keinen Sinn...

N
nicoline

21.03.2010 um 23:22 Uhr

cbzep Es wäre eine Verkürzung der Amtszeit des vorherigen Gremiums um ca. sechs Wochen. das hab ich mir schon fast gedacht.

bis der neue BR gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist das zielt ja aber darauf ab, dass der BR zurücktritt und dann gewählt wird und nicht, dass der BR direkt nach der Wahl zurücktritt!

Wäre es denn nicht möglich, dass alle, inkl. Ersatzmitglieder, ihr Amt niederlegen, hab das Gefühl, das ist sicherer!

C
cbzep

21.03.2010 um 23:34 Uhr

@nicoline Die persönliche Amtsniederlegung "durch die Bank" halte ich für eher unwahrscheinlich. ;-)

Ich bin von der rechtlichen Seite her noch nicht ganz überzeugt, dass es nicht doch durch Rücktrittsbeschluss geht. Nur formal auf die Reihenfolge (erst Rücktritt, dann Geschäftsführung, dann Wahl) sollte es nicht ankommen. Der Zweck der Vorschrift zur Geschäftsführung ist es m.E., eine betriebsratslose Zeit zu verhindern. Dies droht aber nicht, da der neue BR , ggf. bereits konstituiert, schon in den Startlöchern steht.

R
ridgeback

21.03.2010 um 23:38 Uhr

cbzep, keine Chance über Rücktritt.

C
cbzep

21.03.2010 um 23:43 Uhr

@ridgeback so ganz ohne Begründung ist die Aussage etwas unbefriedigend. Hast Du irgendwelche Rechtsprechung o.ä. dazu?

R
ridgeback

21.03.2010 um 23:47 Uhr

cbzep, ich glaube die Kommentare aus, Fitting, Däubler, GK, Richardi-Thüsing....sind doch eindeutig.

C
cbzep

21.03.2010 um 23:52 Uhr

Ok, dann werde ich mich nochmal in die Bücher vertiefen. Bis hierher erst einmal danke!

R
ridgeback

21.03.2010 um 23:55 Uhr

cbzep, übrigens, Beck online verzeichnet bei -Rücktritt des Betriebsrats - 555 Trffer. Wenn Du also Zeit und Geld investieren möchtest, dann versuch mal Dein Glück. ;-))

C
cbzep

22.03.2010 um 00:07 Uhr

Beck online hab ich hier, die Suche nach - Rücktritt des Betriebrats - scheint mir allerdings nicht spezifisch genug... ;-)) Spaß beiseite, die Frage nach der Rechtsprechung hatte schon seinen Grund. Bye.

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