Erstellt am 21.03.2010 um 18:43 Uhr von MonaLisa
@cbzep,
wenn der gesamte BR plus nachrückenden Ersatzmitglieder zurücktreten, sind Neuwahlen anzusetzen.
Erstellt am 21.03.2010 um 18:46 Uhr von Putzer
cbzep,
kann er !!!!
Putzer
Erstellt am 21.03.2010 um 19:38 Uhr von cbzep
@MonaLisa, Neuwahlen ansetzen macht m.E. keinen Sinn. Es gibt ja bereits einen neu gewählten Betriebsrat, der mit Ablauf der Amtszeit des noch amtierenden die Geschäfte übernimmt.
Erstellt am 21.03.2010 um 19:44 Uhr von nicoline
cbzep,
****der mit Ablauf der Amtszeit**** des noch amtierenden die Geschäfte übernimmt.*
Eben, und nicht eher! Auch bei Rücktritt des alten BR bleibt er im Amt bis die Amtszeit des neuen beginnt und das ist, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses!
Erstellt am 21.03.2010 um 19:44 Uhr von MonaLisa
@cbzep,
ah ja, jetzt is klar! Hab deine Frage falsch interpretiert!
Also ich denke, dass das neugewählte Gremium (bereits konstituiert?) sofort in Amt und Würden tritt, wenn der noch amtierende die Flinte ins Korn wirft!
Erstellt am 21.03.2010 um 19:45 Uhr von MonaLisa
@nicoline,
bin von deiner Interpretation nicht so ganz überzeugt...
Erstellt am 21.03.2010 um 20:16 Uhr von nicoline
@MonaLisa
* bleibt er im Amt bis die Amtszeit des neuen beginnt und das ist, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses!*
Ich glaube, daran gibt es nichts zu rütteln, aber aus der Frage geht nicht hervor, ob das endgültige Wahlergebnis schon bekannt ist.
Ich vermute dass evtl. noch eine ganze Zeit liegt, bis zur konstituierenden Sitzung, sonst müsste man ja so eine Frage gar nicht stellen!? Und die Frage ist, ob man dann mit dem Rücktritt diese Zeitspanne verkürzen kann => ich keine Ahnung!;-))
Erstellt am 21.03.2010 um 20:46 Uhr von cbzep
"Die Amtzeit des neuen Betriebsrats beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit." Letzteres ist der Fall, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses besteht der vorherige Betriebsrat noch. Die Idee ist, dass sich dann der neue Betriebsrat konstituiert und dann der alte seine Amtzeit durch Rücktrittsbeschluss beendet.
Erstellt am 21.03.2010 um 21:08 Uhr von nicoline
cbzep,
mich würde ja echt mal interessieren, warum ihr es so eilig habt und um wieviel Zeit es sich handelt?
Aber ich VERMUTE, so könnte es gehen, einen Kommentar oder ein Urteil kann ich dazu aber nicht liefern!
Erstellt am 21.03.2010 um 21:15 Uhr von ridgeback
all,
Däubler sagt;
Der Rücktritt des BR durch Mehrheitsbeschluss kann jederzeit erfolgen. Auf die Gründe für den Rücktritt kommt es dabei nicht an (Fitting, Rn. 36 m. w. N.). Rücktrittsbeschlüsse des BR können vom ArbG grundsätzlich nicht inhaltlich, insbes. nicht im Hinblick auf die Gründe, überprüft werden (BAG 3. 4. 79, AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG 1972).
Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des BR ohne Rücksicht darauf, wie viele BR-Mitglieder in der Sitzung anwesend sind (Fitting, Rn. 39; Richardi-Thüsing, Rn. 39 m. w. N.).
Wenn die Mehrheit des BR den Rücktritt beschlossen hat, wirkt dieser Beschluss auch gegen die überstimmten Mitglieder. Da das Amt des BR erlischt, rücken keine Ersatzmitglieder nach. Zu beachten ist jedoch, dass der zurückgetretene BR geschäftsführend im Amt bleibt (vgl. Rn. 21). Kommt es in der Zeit der Geschäftsführung zu einer Verhinderung von BR-Mitgliedern oder scheiden sie aus dem BR aus, rücken Ersatzmitglieder in der üblichen Weise nach.
Erstellt am 21.03.2010 um 21:19 Uhr von nicoline
ridgeback,
das alles war mir klar, besonders
*Zu beachten ist jedoch, dass der zurückgetretene BR geschäftsführend im Amt bleibt*
die Frage ist doch in diesem Fall bis wann?
Erstellt am 21.03.2010 um 21:23 Uhr von ridgeback
nicoline,
dann bis zum Ende der Amtszeit.
Es könnte nur über eine Amtsniederlegung, incl. EBRM gehen.
Erstellt am 21.03.2010 um 21:26 Uhr von nicoline
ridgeback,
*dann bis zum Ende der Amtszeit.*
sag ich doch
*Es könnte nur über eine Amtsniederlegung, incl. EBRM gehen.*
wäre ja immerhin auch ein Weg und hätte ich auch drauf kommen können und Du es eher sagen können, alter Spannungshund ;-)))))
Erstellt am 21.03.2010 um 21:59 Uhr von cbzep
@nicoline: Aufgrund der Situation des Betriebs könnte es sinnvoll sein, das "neue Team" zügig ins Amt zu bekommen. Es wäre eine Verkürzung der Amtszeit des vorherigen Gremiums um ca. sechs Wochen.
@ridgeback: Nach § 22 BetrVG bleibt der bisherige BR im Fall des § 13 Abs 2 Ziff 1 bis 3 geschäftsführend im Amt solange bis der neue BR gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist... In vorliegendem Fall (oder sagen wir Konstrukt) :-) ist das ja bereits geschehen. Mit Geschäftsführung bis zum Ende Amtszeit macht das ganze m.E. keinen Sinn...
Erstellt am 21.03.2010 um 22:22 Uhr von nicoline
cbzep
*Es wäre eine Verkürzung der Amtszeit des vorherigen Gremiums um ca. sechs Wochen.*
das hab ich mir schon fast gedacht.
*bis der neue BR gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist*
das zielt ja aber darauf ab, dass der BR zurücktritt und dann gewählt wird und nicht, dass der BR direkt nach der Wahl zurücktritt!
Wäre es denn nicht möglich, dass alle, inkl. Ersatzmitglieder, ihr Amt niederlegen, hab das Gefühl, das ist sicherer!
Erstellt am 21.03.2010 um 22:34 Uhr von cbzep
@nicoline
Die persönliche Amtsniederlegung "durch die Bank" halte ich für eher unwahrscheinlich. ;-)
Ich bin von der rechtlichen Seite her noch nicht ganz überzeugt, dass es nicht doch durch Rücktrittsbeschluss geht. Nur formal auf die Reihenfolge (erst Rücktritt, dann Geschäftsführung, dann Wahl) sollte es nicht ankommen. Der Zweck der Vorschrift zur Geschäftsführung ist es m.E., eine betriebsratslose Zeit zu verhindern. Dies droht aber nicht, da der neue BR , ggf. bereits konstituiert, schon in den Startlöchern steht.
Erstellt am 21.03.2010 um 22:38 Uhr von ridgeback
cbzep,
keine Chance über Rücktritt.
Erstellt am 21.03.2010 um 22:43 Uhr von cbzep
@ridgeback
so ganz ohne Begründung ist die Aussage etwas unbefriedigend. Hast Du irgendwelche Rechtsprechung o.ä. dazu?
Erstellt am 21.03.2010 um 22:47 Uhr von ridgeback
cbzep,
ich glaube die Kommentare aus, Fitting, Däubler, GK, Richardi-Thüsing....sind doch eindeutig.
Erstellt am 21.03.2010 um 22:52 Uhr von cbzep
Ok, dann werde ich mich nochmal in die Bücher vertiefen. Bis hierher erst einmal danke!
Erstellt am 21.03.2010 um 22:55 Uhr von ridgeback
cbzep,
übrigens, Beck online verzeichnet bei -Rücktritt des Betriebsrats - 555 Trffer.
Wenn Du also Zeit und Geld investieren möchtest, dann versuch mal Dein Glück. ;-))
Erstellt am 21.03.2010 um 23:07 Uhr von cbzep
Beck online hab ich hier, die Suche nach - Rücktritt des Betriebrats - scheint mir allerdings nicht spezifisch genug... ;-)) Spaß beiseite, die Frage nach der Rechtsprechung hatte schon seinen Grund. Bye.