Wer zählt zu den Arbeitnehmern
Wir haben Kenntnis davon, dass in einem Bereich eine ausländische Praktikantin eingestellt wurde. Sie gehört teamtechnisch zu EMEA, auch kostentechnisch also nicht D, arbeitet aber in einer deutschen Niederlassung und hat auch einen deutschen Manager. Unserer Meinung nach ist es ein Arbeitnehmer D und wir hätten gem. §99BetrVG gehört werden müssen. Zumindest sind wir für die Kollegin jetzt zuständig, oder? Ich begrüße alle "meine neuen Schäfchen" und weise sie auf den Betriebsrat hin. Außerdem würde ich gern eine Notiz in Richtung HR schreiben. Wie seht ihr das?
Community-Antworten (5)
29.03.2021 um 19:13 Uhr
gehört D nicht zu EMEA?
Ansonsten:
"Eine Einstellung nach § 99 BetrVG liegt vor, wenn Personen im Betrieb (Unternehmen) beschäftigt werden, um mit anderen Arbeitnehmern des Betriebs (Unternehmen) dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu erfüllen.
Auf das Vertrags- bzw. Rechtsverhältnis des Beschäftigten zum Arbeitgeber (Betriebsinhaber) kommt es hierbei nicht vorrangig an. Vielmehr ist entscheidend, ob der Beschäftigte dem Weisungs- und Direktionsrecht der im Betrieb Verantwortlichen untersteht.
https://www.betriebsrat.com/einstellung"
trifft das zu?
29.03.2021 um 19:40 Uhr
wie lange ist die Damen denn bei Euch? Bei Schülerpraktikanten geht man z.B. recht häufig davon aus, dass keine Eingliederung im Betrieb erfolgt, da sie nur sehr kurz da sind und gar nicht wirklich eingegliedert werden
30.03.2021 um 11:52 Uhr
Doch D gehört zu EMEA - wird bei uns aber in unterschiedlichen "Töpfen" gerechnet -so sind wir halt DACH. Die junge Dame ist eine Studentin und wird bis Ende August bei uns sein - und angeblich wird es weitere bis zu einem Jahr geben. Sie sollen jeweils einer Kollegin zuarbeiten.
30.03.2021 um 17:49 Uhr
Nur mal für die, die nicht mit allen Abkürzungen vertraut sind:
EMEA ist die Abkürzung für den Wirtschaftsraum Europa, Naher Osten und Afrika. EMEA kommt aus dem Englischen steht als Abkürzung für den Wirtschaftsraum Europa (Europe), Naher Osten (Middle East) und Afrika (Africa).
30.03.2021 um 17:53 Uhr
"Sie sollen jeweils einer Kollegin zuarbeiten."
Klingt, als ob:
"Vielmehr ist entscheidend, ob der Beschäftigte dem Weisungs- und Direktionsrecht der im Betrieb Verantwortlichen untersteht."
zutrifft.
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