Erstellt am 20.03.2010 um 15:48 Uhr von matrix
besteht bei euch ein BR? wenn ja, bestellt er den WV! nur wenn der bestehende BR 8 wochen vor Ablauf seiner amtzeit seine pflicht zur Bestellung des WV nicht nachkommt, wird er vom GBR od, KBR bestellt! die wahrnehmung seines Bestellungsrechts nach Abs.3 setzt vorraus, dasdem GesBR bzw KBR das " ZUTRITTSRECHT" zu den betrieb zusteht, in dem er den WV bestellen will. er muss sofern ihm nicht schon enstspr, kenntnisse vorliegen vor ort erkunden können, welche wahlberechtigte AN in der lage sein dürfte, die BRWahlen erfolgreich durchzuführen. nur mit hilfe dieses RECHTS kann und muss der GesBR kontrollieren, ob der WV seine gesetzlichen verpflichtungen nachkommt oder er seine ersetzung durch das ArbG nach § 18 Abs 1 S.2 beantragt dazu § 18 Rn 44.
Erstellt am 20.03.2010 um 16:03 Uhr von nicoline
Jacky,
mal abgesehen davon, wer den WV bestellt hat und ob das so korrekt war:
*Müssen das nicht unbedingt mindestens 3 sein??*
Ja!
*Und müssen nicht die allgemeinen Vorschriften für die BR Wahl auch beim vereinfachten Verfahren angewandt werden?*
Ja!
*Was ist wenn später die Fristen/Vorschriften nicht eingehalten werden können? Ist die Wahl trotzdem gültig?*
Sie ist anfechtbar, evtl. nichtig. Guckst Du hier:
http://www.bwr-media.de/themen/personal/mitarbeiterfuehrung/05685_wann-sind-betriebsratwahlen-nichtig?.php => kopieren und einfügen!