Hallo, wir haben einen Einspruch gegen unsere Wählerliste. Ein Mitarbeiter, der körperlich in unserer Niederlassung tätig ist, aber in unsere Hauptzenrtale unterstellt ist. (steht nicht auf uneserer Wählerliste) Er möchte aber gern bei uns wählen.
Ist das möglich? Wir müssen ja jetzt einen Beschluss befassen. Auf welche Grundlagen können wir uns berufen?
Erstellt am 19.03.2010 um 14:48 Uhr von Solarkrieger
Schau mal im Kommentar von Däubler Kttner Klebe zum Betr.VG RN10, da geht es genau um solche Fälle.
Ob das dann für euch und den betreffenden Mitarbeiter zutreffend ist kannst wohl nur du entscheiden