Erstellt am 19.03.2010 um 00:00 Uhr von duundich
Es ist die Frage zu stellen ist der Kollege wegen der gleichen Krankheit Krankgeschrieben oder wegen einer anderen?
Erstellt am 19.03.2010 um 09:28 Uhr von geploeg
Es muss nicht unbedingt die gleiche Krankheit sein wegen der er krank geschrieben ist. Es "reicht" schoan aus, wenn die weitere Krankschreibung im Zusammenhang mit der ersten Krankschreibung steht.
Also z.B. Erste Krankschreibung wg. Beinbruch, zweite Krankschreiben wegen Trombose als Folgeerscheinung
Erstellt am 19.03.2010 um 09:44 Uhr von Solarkrieger
Wenn der Kollege am 15.03. auf Arbeit war zählen die 6 Wochen Lohnfortzahlung ab dem 16.03. unabhängig davon wegen was er krank geschrieben ist.
Erstellt am 19.03.2010 um 14:14 Uhr von geploeg
@ solarkrieger
Sorry, das ist Blödsinn.
Wenn jemand immer wegen der selben oder damit zusammenhängenden Krankheit krankgeschrieben ist, werden die Zeiten der Krankschreibung sehr wolh addiert. Egal ob er zwischendurch reingekommen ist zum arbeiten oder nicht.
Erstellt am 20.03.2010 um 10:00 Uhr von HarryPopper
@geploeg,
das ist SO aber auch nicht ganz richtig ;)
Dazu das EntgFG:
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Erstellt am 20.03.2010 um 10:10 Uhr von Kölner
@all
Da sind aber auch wieder Spezialisten am Werk! Klasse!
Einer ist völlig neben der Spur (Solarkrieger)
Dann ist einer (HarryPopper) in der Lage, den richtigen Gesetzestext ins Forum zu setzen, der andere (geploeg) führt diesen mit den (fast) richtigen Worten aus. Supertoll.
Erstellt am 20.03.2010 um 13:10 Uhr von HarryPopper
... und zu guter letzt kommt ein Protokollführer (Kölner), der nicht weiss, dass wir hier keine Zusammenfassung brauchen um Antworten zu können!