Ab wann aus der Lohnfortzahlung raus?
Hallo liebe Kollegen!
Wir haben folgenden Fall bei uns im Betrieb:
Ein MA war 04.03 bis 14.03. Krankgeschrieben und ist jetzt seit dem 16.03. erneut krankgeschrieben,ab wann ist dieser MA aus der Lohnfortzahlung raus? Zählen die 6 Wochen ab dem 04.03 oder doch erst ab dem 16.03.?? Wär lieb wenn ihr mir helfen könntet!!!
Community-Antworten (7)
19.03.2010 um 01:00 Uhr
Es ist die Frage zu stellen ist der Kollege wegen der gleichen Krankheit Krankgeschrieben oder wegen einer anderen?
19.03.2010 um 10:28 Uhr
Es muss nicht unbedingt die gleiche Krankheit sein wegen der er krank geschrieben ist. Es "reicht" schoan aus, wenn die weitere Krankschreibung im Zusammenhang mit der ersten Krankschreibung steht. Also z.B. Erste Krankschreibung wg. Beinbruch, zweite Krankschreiben wegen Trombose als Folgeerscheinung
19.03.2010 um 10:44 Uhr
Wenn der Kollege am 15.03. auf Arbeit war zählen die 6 Wochen Lohnfortzahlung ab dem 16.03. unabhängig davon wegen was er krank geschrieben ist.
19.03.2010 um 15:14 Uhr
@ solarkrieger
Sorry, das ist Blödsinn. Wenn jemand immer wegen der selben oder damit zusammenhängenden Krankheit krankgeschrieben ist, werden die Zeiten der Krankschreibung sehr wolh addiert. Egal ob er zwischendurch reingekommen ist zum arbeiten oder nicht.
20.03.2010 um 11:00 Uhr
@geploeg,
das ist SO aber auch nicht ganz richtig ;)
Dazu das EntgFG:
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
20.03.2010 um 11:10 Uhr
@all Da sind aber auch wieder Spezialisten am Werk! Klasse! Einer ist völlig neben der Spur (Solarkrieger) Dann ist einer (HarryPopper) in der Lage, den richtigen Gesetzestext ins Forum zu setzen, der andere (geploeg) führt diesen mit den (fast) richtigen Worten aus. Supertoll.
20.03.2010 um 14:10 Uhr
... und zu guter letzt kommt ein Protokollführer (Kölner), der nicht weiss, dass wir hier keine Zusammenfassung brauchen um Antworten zu können!
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