Erstellt am 18.03.2010 um 22:59 Uhr von nicoline
tomtomtom,
dazu gibt es kein Gesetz und auch kein Urteil, welches den Zeitpunkt verbindlich regelt. Das muss der BR, so es denn einen gibt, mit dem AG vereinbaren!
Erstellt am 18.03.2010 um 23:08 Uhr von tomtomtom
Danke für die Antwort
Ich kann mir das fast nicht vorstellen, dass es kein einziges Urteil geben soll, wäre schon ein Wunder.
Na trotzdem, was ist den so üblich? Wir sind ca. 15 Mitarbeiter mit Schichtbetrieb (insges. sind wir ca. 80 Mitarbeiter n. §5)
Gruß
tom
Erstellt am 18.03.2010 um 23:10 Uhr von nicoline
tomtomtom,
von Betrieb zu Betrieb total unterschiedlich, bei uns 4 Wochen im Voraus!
Erstellt am 18.03.2010 um 23:16 Uhr von tomtomtom
Wie viele seid ihr denn im schichtbetrib; damit ich das einordnen kann.
danke
Erstellt am 18.03.2010 um 23:21 Uhr von nicoline
1600 an drei Standorten, aber warum willst Du das von der Anzahl der Schichtler abhängig machen? Haben weniger Schichtler weniger Anrecht auf eine geregelte Lebensplanung?
Erstellt am 18.03.2010 um 23:25 Uhr von tomtomtom
da hast du eigentlich recht :-) so habe ich das noch nicht gesehen.
Vielen Dank.
Tschö
tom
Erstellt am 19.03.2010 um 09:31 Uhr von geploeg
Ich wundere mich über diese Aussagen. Wo sind die BR-Profis???
Der Schichtplan muss mindestens 4 Tage vorher ausgehängt werden!
Siehe auch hier: http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden
Erstellt am 19.03.2010 um 10:22 Uhr von tomtomtom
Vielen Dank für den hilfreichen Link. Hätte mich auch gewundert, wenn es keine Urteile gäbe.
Gruß
Tom
Erstellt am 19.03.2010 um 13:55 Uhr von nicoline
geploeg,
ich bin Dir sehr dankbar, dass Du diesen Link eingestellt hast, denn ich hatte ihn verloren und konnte die Seite um' s V......... nicht wieder finden.
Trotzdem möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es hierzu
*bis wann muß ein Schichtplan für die Belegschaft verbindlich stehen?*
*Ich brauch hier ein Urteil oder eine Gesetzesangabe.*
KEIN Urteil oder Gesetz gibt!
Es gibt den § 12 (Arbeit auf Abruf) des TzBfG, an dessen 4 Tages Frist sich Gerichte orientiert haben, bzgl. der Vorankündigungsfrist von zusätzl. FZA etc. Weiterhin handelt es sich bei der angegebenen Seite um die Ansicht/Auslegegung von Tobias Michel (dessen glühende Verehrerin ich bin), aber auch nicht um eine Gesetzesgrundlage. Natürlich kann/sollte man sich ALS MINDESTMASS daran orientieren, aber mir ganz persönlich als Mensch und auch als BR wäre eine Woche zu kurz. Zur Lebensplanung gehört auch, dass man mal mindestens "MITTELFRISTIG" einen Termin vereinbaren kann und nicht jede Woche neue Arbeitszeiten vor die Füße geworfen bekommt.
In diesem Sinne, schönes Wochenende ;-))
Erstellt am 19.03.2010 um 14:17 Uhr von gepleog
nicoline
Es gibt zumindest mir kein bekanntes Urteil in diesem spezielle Fall, würde aber auf Basis anderer Urteile durchaus davon ausgehen, dass im Sinne der 4 tage geurteilt würde.
Es ist auch nicht nur die Ansicht hier von Michel, auch Haufe.de kommetiert diesen § entsprechend.
Erstellt am 19.03.2010 um 14:58 Uhr von nicoline
geploeg
*Es gibt zumindest mir kein bekanntes Urteil in diesem spezielle Fall*
wie ich sagte.
*würde aber auf Basis anderer Urteile durchaus davon ausgehen, dass im Sinne der 4 tage geurteilt würde*
Möglich, aber nicht sicher!
*auch Haufe.de kommetiert diesen § entsprechend.*
KOMMENTAR! ;-))
Haufe kommentiert auch, dass der Ausgleichszeitraum für die regelmäßige Arbeitszeit ein Jahr ist, DAS sieht unser TV und wir als BR total anders! ;-))