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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilnahme des Arbeitgebervertreters (Leitend) an der Belegschaftsversammlung

R
Robinson
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leute, Kurze Frage: Wir haben unsere Geschäftsstellenleiterin informiert, dass sie lediglich zu den Punkten Bericht des Arbeitgebers, Betriebsausflug und Sonstiges teilnehmen darf. Für die übrigen TOPs sei sie ausgeladen. Sie hat sich aufgeregt und erklärt Sie habe das Hausrecht und werde an der gesammten Belegschaftsversammlung teilnehmen. Das hat sie auch getan. Durfte sie das?

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Community-Antworten (4)

H
Hannelore

17.03.2010 um 22:15 Uhr

@Robinson

Als BR sollte man im/ das BetrVG lesen können. Es hätte hier auch Missstimmungen vermieden. Der AG hat zu Teil Recht.

§ 43 BetrVG (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Er hat aber dort nicht das Hausrecht, dass liegt dort beim BR.

D
DonJohnson

17.03.2010 um 22:55 Uhr

@Hannelore Wobei man hier differenziert sehen muß, wer AG ist ;-)

H
Hannelore

17.03.2010 um 23:19 Uhr

DJ

Wobei man hier differenziert sehen muß, wer AG ist.

Das muss man nicht, der AG steht ja fest. Doch er muss nicht persönlich erscheien er kann sich auch vertreten lassen. Der AG (oder sein Vertreter) ist jedoch gehalten, den in Abs. 2 Satz 3 festgelegten Bericht zu geben....

Wobei dieses Teilnahmerecht, dass hatte ich vergessen zu berichten nur auf die Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach § 43 zutrifft.

Für weitere Betriebsversammlung oder weitere Abteilungsversammlung gem, § 42 Abs. 2 Satz 1 trifft dieses nicht zu.

O
okiscorpion

18.03.2010 um 00:10 Uhr

belegschaftsversammlung ist doch sache des arbeitgebers,betriebsversammlung beruft der betriebsrat.

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