Erstellt am 17.03.2010 um 21:15 Uhr von Hannelore
@Robinson
Als BR sollte man im/ das BetrVG lesen können. Es hätte hier auch Missstimmungen vermieden. Der AG hat zu Teil Recht.
§ 43 BetrVG (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Er hat aber dort nicht das Hausrecht, dass liegt dort beim BR.
Erstellt am 17.03.2010 um 21:55 Uhr von DonJohnson
@Hannelore
Wobei man hier differenziert sehen muß, wer AG ist ;-)
Erstellt am 17.03.2010 um 22:19 Uhr von Hannelore
DJ
>>> Wobei man hier differenziert sehen muß, wer AG ist.
Das muss man nicht, der AG steht ja fest. Doch er muss nicht persönlich erscheien er kann sich auch vertreten lassen.
Der AG (oder sein Vertreter) ist jedoch gehalten, den in Abs. 2 Satz 3 festgelegten Bericht zu geben....
Wobei dieses Teilnahmerecht, dass hatte ich vergessen zu berichten nur auf die Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach § 43 zutrifft.
Für weitere Betriebsversammlung oder weitere Abteilungsversammlung gem, § 42 Abs. 2 Satz 1 trifft dieses nicht zu.
Erstellt am 17.03.2010 um 23:10 Uhr von okiscorpion
belegschaftsversammlung ist doch sache des arbeitgebers,betriebsversammlung beruft der betriebsrat.