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Amerikanisch geführtes Unternehmen, Angabe des Krankheitsgrundes?

B
betriebsratten
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum,

in unserem Unternehmen mit amerikanischer Muttter bekommt man nach krankheitsbedingter Abwesenheit gerne ein Formular, natürlich in englisch, vorgelegt, in dem man auch die Krankheit nennen soll.

  1. Frage: Anspruch auf deutsches Formular?
  2. Frage: Kann man diese Angabe verweigern und aufgrund welches Rechtes? Immer wieder die alte Frage...wo steht das?

Grüße an alle die Betriebsratten

1.29602

Community-Antworten (2)

H
Hannelore

17.03.2010 um 16:44 Uhr

Das Thema "Betriebssprache unterliegt der MB § 87" ggf. Einigungsstelle

Betriebsrat bestimmt bei Unternehmenssprache “englisch” statt “deutsch” mit http://blog.juracity.de/2009-06-14/betriebsrat-bestimmt-bei-unternehmenssprache-englisch-statt-deutsch-mit.html

Will der Arbeitgeber im Unternehmen eine andere Sprache als die Landessprache einführen, muss er den Betriebsrat um Erlaubnis bitten. Dem Betriebsrat steht bei Frage der Wahl der Sprache der innerbetrieblichen Kommunikation ein Mitbestimmungsrecht zu, entschied das Landesarbeitsgericht Köln in einem jüngst veröffentlichten Beschluß. Bei einer Regelung, welche Sprache im Betrieb verwendet werden soll, gehe es in erster Linie um das Ordnungsverhalten. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte mit diesem Beschluß die Entscheidung des Arbeitsgericht Bonn, das eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand “Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch” und vier Beisitzern jeder Seite eingesetzt hatte.

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 114/08, Volltext

  1. Der AG hat keinen Rechtsanspruch auf Nennung des Grundes der AU. Also, kann man es verweigern und es dürfen einem keinen Nachteile entstehen. Auf dem Schein steht die Diagnose nur für die Krankenkasse, den Schein der zum AG geht ist leer und ohne Diagnose.

Siehe auch hier: http://www.arbeitsratgeber.com/krankmeldung_0249.html

Auch amerikanische Unternehmen müssen in Deutschland deutsches Recht/ deutesches Arbeitsrecht beachten. Auch wenn in Amerika andere Rechte gelten.

Also dieses Feld leer lassen und die AN auklärem (BR-Info!) Weiter den AG auffordern deutsche Formulare zu verwenden und unzulässige Fragen weglassen. Gibt es keine Einigung, Einigungsstelle einberufen (siehe BetrVG) Sofern der AG nicht sofort handelt, Beschluss fassen und Anwalt beauftragen die Rechte des BR im Rahmen eines Beschlussverfahren umzusetzen, Ziel bis zur Einführung "deutscher Formulare keine mehr herauszugeben und dieunzulässigen Fragen streichen und gewonnene Daten, wegen unrechtmäßiger Erhebung" sofort löschen!

N
neskia

17.03.2010 um 20:00 Uhr

Zu deiner 2. Frage: "Kann man diese Angabe verweigern und aufgrund welches Rechtes? Immer wieder die alte Frage...wo steht das?"

Diese Fragen immer umgekehrt dem AG stellen: "Lieber AG, auf Grundlage welchen Rechtes erlaubst du dir nach dem Krankheitsgrund zu fragen?". Denn das Bundesdatenschutzgesetz hat den schönen §4 wo es im Absatz 1 heißt: "Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat." Man spricht hier von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

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