Erstellt am 17.03.2010 um 08:11 Uhr von StuWa
Guten Morgen clown,
das ist eine sehr komplexe Angelegenheit, die sich in dem Forum hier wahrscheinlich gar nicht beantworten lässt. Hier spielen möglicherweise Sachen, wie Betriebsänderung- / Zusammenlegung/Eingliederung usw. eine Rolle, was möglicherweise zum "Erlöschen" Eures BR aus § 21a BetrVG führen könnte - oder eben auch nicht ...
Ihr solltet euch da dringend - wenn ihr habt - mit Eurem Anwalt in Verbindung setzen, auf dass der das prüfen und ggfls entsprechend vorgehen kann.
Erstellt am 17.03.2010 um 08:12 Uhr von pitsieben
@ clown,
wenn Ihr schon das Wahlausschreiben ausgehängt habt, bevor Ihr die Mitteilung der GL bekommen habt, zieht für Euren Bereich die Wahl durch. Die GL könnte dann die Wahl anfechten, aber dann habt Ihr schon einen BR.
Holt Euch auch Rat bei einen Rechtsanwalt oder GEW.
Erstellt am 17.03.2010 um 08:41 Uhr von diealte
Gemeinschaftsbetrieb
Die gesetzliche Vermutung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für einen Gemeinschaftsbetrieb ist dann widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass keine auch nur stillschweigende Führungsvereinbarung vorliegt. Der Nachweis ist dann geführt, wenn sich ergibt, dass jedes Unternehmen seine Arbeitnehmer selbst einsetzt, soweit es um das die Arbeitsleistung konkretisierende Weisungsrecht geht.
BetrVG §§ 1 Abs. 1, 5, 87, 92 ff, 19
WO 2001 §§ 20 Abs. 2, 4 Abs. 3
UmwG § 123 Abs. 3
ArbGG §§ 12 Abs. 5, 87 Abs. 1
GmbHG § 37
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=3734
Der gemeinsame Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern war nur eines von zahlreichen denkbaren Kriterien, die im Einzelfall zu gewichten waren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfte die Vermutung schon dadurch widerlegt sein, wenn der Nachweis des getrennten Einsatzes von Betriebsmitteln oder Arbeitnehmern geführt werden kann.
http://www.symposion.de/vertrieb/?cmslesen/q7001006_24780101
Erstellt am 17.03.2010 um 08:43 Uhr von Hannelore
Der AG kann die Wahl nicht untersagen. Ist er der Meinung, dass hier ein WV zu Unrecht/ Fehlerhaft eingesetzt wird (Vermutung eines Gemeinschaftsbetrieb) so muss er das ArbG bemühen. Also notfalls mit einer Einstweiligen Verfügung/ Beschlussfervahren diesen absetzen lassen.
Erstellt am 17.03.2010 um 08:54 Uhr von Kölner
@Hannelore
Diese Deine einstweilige Verfügung könnte sich in diesem Falle aber auch als Bumerang erweisen...
Erstellt am 17.03.2010 um 09:38 Uhr von Hannelore
@Kölner
Rechtgesprochen kann nie verkehrt sein. Also, Wahlvorstand soll weiter handeln und der AG ggf. vor ArbG gehen.
Erstellt am 17.03.2010 um 09:41 Uhr von Kölner
@Hannilein
Das ist natürlich in diesem Fall völliger Nonsens.
Der WV ist vielleicht schon völlig zu Unrecht im Amt und die Mitglieder könnten je nach Lage der Dinge bereits Stunden verbrannt haben, die sie niemals vergütet bekommen.
Also?