Erstellt am 16.03.2010 um 21:05 Uhr von neskia
Wenn er Arbeitnehmer im Betrieb ist und länger als sechs Monate beschäftigt ist immer. Leitende Angestellte können in der Regel keine Datenschutzbeauftragten sein
Erstellt am 16.03.2010 um 21:12 Uhr von kriegsrat
nun ja,
vielleicht meint ja katze, daß man" im " betriebsrat einen datenschutzbeauftragten wählt,
so wie sie/er geschrieben hat
quasi ein br-mitglied, das für den bereich "datenschutz" zuständig wäre
Erstellt am 16.03.2010 um 21:16 Uhr von Lotte
kriegsrat,
wäre bestimmt für viele Gremien eine sinnvolle Einrichtung....;-)
Erstellt am 16.03.2010 um 21:38 Uhr von diealte
Nach herrschender Meinung darf ein leitender Beschäftigter nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, weil sonst eine Interessenkollision zwischen den Interessen des Unternehmens und des Datenschutzes eintreten könnte. Ob ein Betriebsratsmitglied bestellt werden darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
http://www.jurawiki.de/DatenSchutzBeauftragter
Erstellt am 16.03.2010 um 22:03 Uhr von Lotte
diealte,
den wählt aber nicht der BR...
Da könnte ja wirklich nur ein Beauftragter für die Daten innerhalb des Gremiums oder für andere BR Aufgaben gewählt werden....
Erstellt am 16.03.2010 um 22:40 Uhr von diealte
Lotte
>>> den wählt aber nicht der BR...
Habe ich auch nicht behauptet. Ich habe nur eine Aussage/ Rechtsmeinung weitergegeben!
Nach dieser geltenden Rechtsmeinung, kann ein Datenschutzbeauftragter KEIN BR geben, oder er muss die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten abgeben/ entbunden werden.
Erstellt am 16.03.2010 um 22:51 Uhr von Lotte
diealte,
naja, Du hast auf:
"darf ein Datenschutzbeauftragter im Betriebsrat gewählt werden?"
geantwortet ;-))
Erstellt am 16.03.2010 um 22:53 Uhr von kriegsrat
die alte, welche geltende rechtsmeinung macht dich so sicher ?
Problematisch ist die Eignung eines Betriebsratsmitgliedes für die Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dem Betriebsrat kommt auch die Aufgabe zu, den Personaldatenschutz im Unternehmen und in diesem Zusammenhang auch die Tätigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu überwachen. Insofern stellt es einen gewissen Funktionsverlust dar, wenn der Überwachte dem überwachenden Gremium angehört. Andererseits hat das BAG entschieden, dass sich die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht auf die Tätigkeit des Betriebsrates erstreckt, auch wenn dieser Zugang zu Personaldaten des Unternehmens hat und diese für sich nutzt. Dennoch ist im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG eine solche Doppelfunktion rechtlich möglich, auch wenn sie praktisch nicht unbedingt als sinnvoll bewertet werden kann.
https:www.datenschutzexperten.de/pages/index.php?id=lexikon0#asp74