Erstellt am 15.03.2010 um 07:21 Uhr von erwin
Also, ganz klar volle MB und § 87. Denn AG auffordern sofort eine BV zu verhandlen, weiter, dass bis zum Abschluss der BV keine Funktion außer Telefonieren der An
lage genutzt werden darf. Alle bis zum Abschluss der BV erfassten / gewonnenen Daten sind zu löschen. Stimmt der AG dem nicht sofort schriftl. zu, Sondersitzung des BR Anwalt beauftragen die Rechte des BR hier wahrzunehmen. Dass wären einweilige Verfügung welche die Nutzung bis zum Abschluss einer BV untersagt, Einigungsstelle einberufen usw.
Gleich durch den Anwalt prüfen lassen, ob die Entbindung vom Schulungsauftrag nicht den Sachverhalt der Behinderung der BR-Arbeit erfüllt, es spricht sehr viel dafür und dann auch hier entsprechend handeln. Weiter sofort einmal alle anderen MB-Punkte prüfen und genauer angehen auslegen. Hier immer beim Thema Arbeitszeit, also Mehrarbeit und ArbZG Regeln/ Grenzen anfangen. Da liegt es meisstens im argen.
Erstellt am 15.03.2010 um 11:38 Uhr von waschbär
@Phasenprüfer,
Der BRV hätte nicht irgendwelche FKs an Schreibnen sollen, SONDERN gleich dem AG um ein Gesopräch bitten müssen, in dem er "nachfragt" wo den die Vorabinfo für den BR "fest hängt" ????
Ferner muss der BRV dem AG übermitteln, das es sehr fraglich ist, das du vom FK in der BR Arbeit behindert wirst bzw genötig wirst deinen Schulungsauftrag ab zu geben.
WAS aber ander Seits GAR nicht Vergeht ist, WEIL du Schreibst DU bist Multikator ..... für etwas was der MBR unter liegt, das könnte dir als BRM auf die Füsse fallen.
Erstellt am 15.03.2010 um 19:31 Uhr von Phasenprüfer
Also dass das Thema nach §87 (Paragraph siebenundachtzig) mitbestimmungspflichtig ist, ist ja unstrittig. Die Frage, die mich brennend interessiert ist, ob es irgendwelche denkbaren Gründe gibt, aus dem Verhalten eines BR-Mitgliedes im Rahmen der Ausübung seines Amtes rechtsgültig Sanktionen abzuleiten. Wenn nein - das ist mein Verständnis des §78 (Paragraph achtundsiebzig) - liegt eine Straftat vor.