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Hilfe - Ist das Benachteiligung eines BR-Mitgliedes?

P
pusteblume
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr Lieben! Ist etwas länger aber brauche DRINGEND Eure Hilfe!!!!!!!!!!!

Bin stv. Vorsitzende des BR einer Pflegeeinrichtung.

Seit Wochen ist es so, das andauernd meine monatlichen BR- Stunden vom Ersteller des Dienstplanes nie mit eingerechnet werden, auf dem nächsten Dienstplan steht sogar gar nix von BR-Arbeit. Der ist ganz normal geschrieben, als ob ich gar nicht im BR wäre. Bei allen anderen BR-Mitgliedern in unserem Haus klappt das immer, nur halt bei mir wird es immer "vergessen"! Hinzu kommt, das mir andauernd nur Spätdienste aufgebrummt werden, auch an Wochenenden und Feiertagen, obwohl das eigentlich immer gerecht verteilt werden soll. Was auch bei allen anderen so gemacht wird, nur halt bei mir nicht.

Dann kommt noch dazu, das die Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung wenn Ihnen was vom BR nicht paasst, immer gegenüber anderen meinen Namen erwähnen, mit Sprüchen wie, das hat die Fr. X falsch gemacht und dieses darf Fr. X nicht tun ect. obwohl ich ersten als BR Mitglied bestimmte rechte habe und zweitens mit den Sachen teilweise auch gar nichts zu tun hatte. Wenn dann unsere Vorsitzende sagt, ja das war ich, dfdann ist alles plötzlich gar nicht so schlimm.

Und der letzte Punkt: Haben unsere BR- Stunden die wir ausserhalb der Arbeitszeit geleistet haben eingereicht um diese dann im April in Freizeitausgleich zu bekommen. Nun weigert sich natürlcih vor allem bei mir der AG mir diesen zu gewähren, weil es angeblich nicht machbar wäre, obwohl ich mir meiner Wohnbereichsleitung den Plan durchgegangen bin, und es wäre sehr wohl machbar!

Ist das alles eine Benachteiligung, und was soll ich jetzt tun? Wie soll ich vorgehen? Bitte helft mir!Dankeschön!

7.160011

Community-Antworten (11)

K
Kölner

07.03.2009 um 11:10 Uhr

@Pusteblume Es hört sich nach einer Benachteiligung an. Empfehlenswert wäre es, dem AG (!) umgehend auf diesen Sachverhalt (durch den BR) hinzuweisen und umgehend um Abhilfe bitten. Anderenfalls würde ich winken...mit § 78 BetrVG und sonstigem.

P
pusteblume

07.03.2009 um 11:18 Uhr

Wie sollte das Schreiben denn aussehen? Und was mache ich, da meine BR-Vorsitzende der meinung ist, ich solle mich da doch nicht so anstellen?

B
Bärbel1

07.03.2009 um 12:16 Uhr

@Kölner

Hallo Kölner,

liege ich falsch oder unter liegt der DP nicht der MB durch den BR. Daher wäre hier doch der Ansatzpunkt für den BR

I
Immie

07.03.2009 um 12:33 Uhr

@Pusteblume Das ist natürlich klasse, wenn man solch eine Vorsitzende hat, braucht man keine Feinde mehr. Und jetzt sag nur noch das deine BRV Freigestellt ist.

K
Kriegsrat

07.03.2009 um 13:01 Uhr

offenbar wird hier ganz gezielt ein br-mitglied herausgepickt und zermürbt.. und das gremium schaut tatenlos zu

tolle zustände

pusteblume, warum hast du keine unterstützung ? was hast du angestellt?

L
Lotte

07.03.2009 um 14:46 Uhr

Pusteblume, gibt es bei Euch während der Sitzung die Gelegenheit, dieses Problem anzusprechen? Habt Ihr z.B. einen ToP: Berichte aus den Einrichtungen? Sonst fordere die BRV (notfalls mit Unterstützung von 2 Dir gesonnenen BRM) auf, Deine Schwierigkeiten als ToP auf die TO zu setzen. Verlange eine Klärung durch den BR. Mach deutlich, wie belastet Du bist. Hier hast Du es geschafft, Dein Problem gut darzustellen. Ich drücke Dir die Daumen, dass es Dir auch in der Sitzung gelingt.

G
gbi

07.03.2009 um 15:42 Uhr

Wie viele seid ihr denn im BR ? Gibt es jemanden der BR-KollegInnen, der dich unterstützt ? Gibt es wenigstens beim Besuch der BR-Sitzungen keine Probleme, wenn du Dienst hast ? Dass Entscheidungen oder Beschlüsse des BR dir als Person zugeordnet werden, solltest du dir verbitten, denn das ist eine beliebte Taktik der GF diese Personalsierung.

N
nicoline

07.03.2009 um 17:57 Uhr

Pusteblume

Bin stv. Vorsitzende des BR einer Pflegeeinrichtung. Seit Wochen ist es so, das andauernd meine monatlichen BR- Stunden vom Ersteller des Dienstplanes nie mit eingerechnet werden, auf dem nächsten Dienstplan steht sogar gar nix von BR-Arbeit. Der ist ganz normal geschrieben, als ob ich gar nicht im BR wäre.

Das ist ja für die Planung bestimmt gut und wenn es bis jetzt so gewesen ist, mag es für den WB ja auch schön sein für alle, wenn es ersichtlich ist, dass Du BR Arbeit machst und nicht da bist. Das es jetzt nicht mehr im Dienstplan steht, muß Dich aber in keinster Weise hindern, BR Arbeit zu machen. Du meldest Dich ab, gehst und machst Deine BR Arbeit wie es erforderlich ist. Das ist Deine Pflicht und Dein Recht. Wenn die es nicht anders haben wollen, hilft hier nur "autoritäre Erziehung".

Hinzu kommt, das mir andauernd nur Spätdienste aufgebrummt werden, auch an Wochenenden und Feiertagen, obwohl das eigentlich immer gerecht verteilt werden soll

Das entspricht nicht Recht und Billigkeit!

§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.

Wenn Deine BR Vorsitzende so BEKLOPPTE Antworten gibt, sag ihr, wenn der BR auf "normalem" Weg nicht dafür sorgt, dass diese Ungerechtigkeit abgestellt wird, wirst Du eine offizielle Beschwerde gem. §§ 84/85 BetrVG einbringen. Macht einen guten Eindruck beim AG wenn ein BR Mitglied sich offiziell bei ihm beschwert, wirft ein sehr gutes Licht auf das Gremium!!!!

um diese dann im April in Freizeitausgleich zu bekommen. Nun weigert sich natürlcih vor allem bei mir der AG mir diesen zu gewähren, weil es angeblich nicht machbar wäre Tja, wenn das aus Sicht des AG nicht machbar ist, muß er eben zahlen! Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Wenn Du auf dem sanften Weg (siehe Lotte) also keinen Erfolg und die Nerven dazu hast, solltest Du wirklich härtere Geschütze auffahren, sonst geht das so weiter! Und weil es so schön ist, auch für Dich noch mal ein Unterstützungsblatt:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: IGM, 6. nicoline

Trau Dich, Du schaffst das ;-))

K
Kriegsrat

07.03.2009 um 18:18 Uhr

@ nicoline

dein vorschlag mit der beschwerde ist mit vorsicht zu geniessen sollte pusteblume keine verbündete im br finden, so daß eine mehrheit zustandekommt, die die beschwerde als berechtigt beschließen würde, wäre es eher schädlich für sie, so zu handeln.....

N
nicoline

07.03.2009 um 18:27 Uhr

@kriegsrat da magst Du Recht haben, aber ob sie Verbündete hat, kann sie ja feststellen, wenn sie zunächst mal Lottes sanfte Tour ausprobiert. Mir platzt bei solchen Berichten ziemlich schnell der Kragen! ;-((

P
pusteblume

07.03.2009 um 23:59 Uhr

@ alle die mir bis jetzt geantwortet haben:

Ich danke euch für die tolle Unterstützung und das Mut machen! Schön zu wissen, dass mein Empfinden berechtigt ist, und ich mich ja dann doch wohl nicht einfach nur empfindlich anstelle.

Dankeschön!!!!!!!

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