Erstellt am 14.03.2010 um 16:48 Uhr von nicoline
bumerli,
*wir haben letzte Woche einen Antrag auf Hilfsarbeiter für den Betrieb erhalten,*
Von wem kam dieser Antrag?
*Habe bis jetzt noch nichts gefunden. um erhrlich zu sein weiss ich auch gar nicht wo ich nachsehen soll.*
Wie lange ist Euer BR schon im Amt?
Erstellt am 14.03.2010 um 17:07 Uhr von DonJohnson
Ich raffe die Frage nciht wirklich... das Rennen war wohl doch zu lang ;-)
Ist das ein 99er?
Erstellt am 14.03.2010 um 17:13 Uhr von nicoline
DJ,
*Ist das ein 99er?*
Höchstvermutlich! Bin ja gespannt, ob es noch eine Antwort gibt von bumerli!
Erstellt am 14.03.2010 um 17:24 Uhr von ridgeback
Gem. § 14 III 1 AÜG ist der Entleiher-BR vor Übernahme des LA nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Übernahme entspricht dem in § 99 I BetrVG unmittelbar geregelten Fall der Einstellung, nur dass eben keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem LA erfolgt. Übernahme bedeutet demzufolge die Eingliederung des LA in den Entleiherbetrieb durch Zuweisung eines Arbeitsbereichs.
Erstellt am 14.03.2010 um 20:15 Uhr von neskia
Beschlüsse teilt der BRV dem Arbeitgeber mit und der AG bestimmt (z.B. in seiner Geschäftsordnung) den Posteingang. Und daran solltet ihr euch strickt halten, wenn ihr Fristen zu bachten habt.
Erstellt am 14.03.2010 um 20:58 Uhr von pirat
@bumerli,
ich habe die Befürchtung, dass bei Euch einiges im Argen liegt ....
http://www.betriebsrat-aktiv.de/upload/vortrag_iii_2_b.pdf
Erstellt am 14.03.2010 um 21:58 Uhr von nicoline
bumerli,
nun gut, Du scheinst im Augenblick nicht antworten zu können/wollen. Aber ich möchte schon noch etwas zu Deiner Frage sagen.
Alle Fragen der Mitbestimmung spielen sich zwischen Betriebsrat und ARBEITGEBER ab. Dort, wo es ein Personalbüro/-abteilung gibt, ist dieses, in der Regel, der verlängerte Arm des AG. Von dort kommen die Anträge und dort gehen, in den meisten Fällen, die Beschlüsse des BR ein, nicht beim Meister!
Die Art Deiner Frage läßt mich vermuten, dass Euer BR entweder erst ganz neu im Amt ist, oder noch nie im Leben eine Schulung besucht hat. In beiden Fällen, und ganz besonders, wenn Du ein 1er BR bist, solltet Ihr/Du das dringend nachholen, wenn Ihr/Du die Interessen der Beschäftigten wirklich effektiv vertreten wollt/willst!