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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwiegersohn als Betriebsrat in der Firma

P
Photo
Nov 2016 bearbeitet

Betriebsratswahl 2010 / Firma 355 MA. Schwiegersohn (Markedingleiter mit Sekretärin) des Eigentümers auf der Betriebsratsliste an zweiter Stelle. Darf dies sein ?

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Community-Antworten (7)

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Paddy

14.03.2010 um 12:50 Uhr

Wer auf der Wählerliste verewigt wird entscheidet allein der Wahlvorstand. Wenn ihr das "streichen aus der Liste" begründen könnt kommt der Marketingleiter da runter.

Wir haben auch gerade einen Betriebsleiter runter genommen, weil..."Leitender Angestellter"

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DonJohnson

14.03.2010 um 13:01 Uhr

@Paddy Dann kannst du mir sicherlich sagen womit ihr das begründet...

Ein Betriebsleiter muß nciht zwangsläufig ein LA sein ;-)

M
monalisa

14.03.2010 um 13:11 Uhr

@Photo, als Wahlvorstand würde ich ihn schon allein wegen des § 5 (2) 5. BetrVG von einer Kandidatenliste verbannen! Und das hat - lieber Paddy - mit Leitende nix zu tun....

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DonJohnson

14.03.2010 um 13:41 Uhr

ML Hier muß aber die häusliche Gemeinschaft wirklich da sein, was man aus der Ferne nciht endeutig behaupten kann ;-) Ich gehe sogar so weit, dass ich die anzweifeln würde ;-)

M
monalisa

14.03.2010 um 14:26 Uhr

@DJ, das kannst du genau so wenig anzweifeln, weil du es ebenso wenig weisst!
Ich würde zuerst mal zugunsten der Kollegen entscheiden und das heisst - der Schwiegersohn soll Schwiegersohn vom Cheffe bleiben, aber kein Betriebsratsmitglied werden....

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Erwin

14.03.2010 um 14:33 Uhr

MonaLisa

Ich würde zuerst mal zugunsten der Kollegen entscheiden und das heisst - der Schwiegersohn soll Schwiegersohn vom Cheffe bleiben, aber kein Betriebsratsmitglied werden....

Wenn aber die Gründe des § 5 BetrVG nicht gegeben sind, wäre die Wahl NICHTIG, da grober Wahlfehler und es ging nochmals alles auf Anfang und dann hätte in der 2. Runde der WV und ggf. der BR wenn er hinter der Sache stand sehr negative Karten.

Denn ein Auschluss von Wahlberechtigten und zugleich Wahlbewerber von einer Wahl welche das aktive und passive Wahlrecht haben wäre ein grober Fehler. Da kann sich der WV auch nicht auf Irrtum herrausreden.

Es wäre hier dann also besser eine gute und richtuge Wahlwerbung zu machen und auf das mögliche Problem der Nähe zu AG/ Chef hier deutlich darzustellen um so die Wähler zu fragen, wollt ihr im BR diese Nähe?????

Wollt ihr dann so ggf. den direkten Einfluss und die mögliche Wissenübertrageung des BR-Wissen zum AG/ Chef???

I
Immie

14.03.2010 um 14:51 Uhr

...wäre die Wahl NICHTIG, da grober Wahlfehler ...

Dann muss die entscheidung des WV aber schon "offensichtlich" falsch gewesen sein.

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