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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gerichtsverfahren zur Kündigung von BR-Mitglieder

B
brkevin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo meine BR-Kollegen

Könnte Ihr mir genau erläutern. Wie ist ein Gerichtsverfahren zur Kündigung von BR-Mitglieder?

Ich danke Euch ganz herzlich

BR Kevin

78507

Community-Antworten (7)

K
Kölner

13.03.2010 um 20:56 Uhr

@brkevin Ganz grob (die Feinheiten fehlen): Der AG will ein BRM fristlos kündigen. Der BR erhält die Anhörung. Der BR stimmt dem Begehren des AG nicht zu. Der AG muss ein ArbG. anrufen. Der BR nimmt sich einen Anwalt, ggf. das betroffene BRM auch.

K
Kriegsrat

13.03.2010 um 22:26 Uhr

@brkevin

etwas weniger grob (feinheiten fehlen immer noch)

der AG will ein br-mitglied außerordentlich kündigen, dazu braucht er die zustimmung des betriebsrats, also hört er diesen nach § 103 betrVG an falls der betriebsrat der kündigung nicht zustimmt (was in solch einem fall auch durch nichtäußerung geschehen kann), muß der AG die zustimmung des betriebsrats durch das arbeitsgericht ersetzen lassen

also verklagt er den betriebsrat, der sich einen anwalt nimmt,

der BRV wird dann zur verhandlung geladen und den betriebsrat vor gericht vertreten, wobei ihm der anwalt hilft

D
DonJohnson

13.03.2010 um 22:34 Uhr

@all Wobei mich persönlich jetzt die genaue Situation interessieren würde... Je nach Lage der Dinge....

K
Kriegsrat

13.03.2010 um 22:47 Uhr

das märchen zum sonntag : schneewaffchen und die sieben antworten

dj, weil du auch immer so neugierig bist.....................

wie liegen denn die dinge ?

eine frage an dich ;-)) was wäre, wenn der AG das br-mitglied ordentlich mit sozialer auslauffrist kündigen will wonach muß er dann anhören ? 102 oder 103 ?

R
ridgeback

13.03.2010 um 23:21 Uhr

kriegsrat, wenn das Betriebsratsmitglied aus anderen Gründen ordentlich unkündbar ist, tritt an die Stelle der ordentlichen Kündigung die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. ........nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 KSchG wäre diese ohne Zustimmung des BR zulässig.

K
Kriegsrat

13.03.2010 um 23:27 Uhr

ridgeback, spielverderber ;-))

R
ridgeback

13.03.2010 um 23:29 Uhr

kriegsrat,

...so bin ich. ;.))

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