Erstellt am 13.03.2010 um 19:56 Uhr von Kölner
@brkevin
Ganz grob (die Feinheiten fehlen):
Der AG will ein BRM fristlos kündigen. Der BR erhält die Anhörung. Der BR stimmt dem Begehren des AG nicht zu. Der AG muss ein ArbG. anrufen. Der BR nimmt sich einen Anwalt, ggf. das betroffene BRM auch.
Erstellt am 13.03.2010 um 21:26 Uhr von kriegsrat
@brkevin
etwas weniger grob (feinheiten fehlen immer noch)
der AG will ein br-mitglied außerordentlich kündigen, dazu braucht er die zustimmung des betriebsrats, also hört er diesen nach § 103 betrVG an
falls der betriebsrat der kündigung nicht zustimmt (was in solch einem fall auch durch nichtäußerung geschehen kann), muß der AG die zustimmung des betriebsrats durch das arbeitsgericht ersetzen lassen
also verklagt er den betriebsrat, der sich einen anwalt nimmt,
der BRV wird dann zur verhandlung geladen und den betriebsrat vor gericht vertreten,
wobei ihm der anwalt hilft
Erstellt am 13.03.2010 um 21:34 Uhr von DonJohnson
@all
Wobei mich persönlich jetzt die genaue Situation interessieren würde... Je nach Lage der Dinge....
Erstellt am 13.03.2010 um 21:47 Uhr von kriegsrat
das märchen zum sonntag :
schneewaffchen und die sieben antworten
dj, weil du auch immer so neugierig bist.....................
wie liegen denn die dinge ?
eine frage an dich ;-))
was wäre, wenn der AG das br-mitglied ordentlich mit sozialer auslauffrist kündigen will
wonach muß er dann anhören ? 102 oder 103 ?
Erstellt am 13.03.2010 um 22:21 Uhr von ridgeback
kriegsrat,
wenn das Betriebsratsmitglied aus anderen Gründen ordentlich unkündbar ist, tritt an die Stelle der ordentlichen Kündigung die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
........nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 KSchG wäre diese ohne Zustimmung des BR zulässig.
Erstellt am 13.03.2010 um 22:27 Uhr von kriegsrat
ridgeback, spielverderber ;-))
Erstellt am 13.03.2010 um 22:29 Uhr von ridgeback
kriegsrat,
...so bin ich. ;.))