Erstellt am 12.03.2010 um 21:24 Uhr von Paddy
Gegen eine Abmahnung kannst du (soweit ich weiß) nichts machen.
Erstellt am 12.03.2010 um 22:21 Uhr von neskia
Das wäre gegangen:
§ 45 Abs. 1 SGB V
Bescheinigung nachreichen.
Erstellt am 12.03.2010 um 22:43 Uhr von ridgeback
@björn,
die Abmahnung wäre in meinen Augen nicht gerechtfertigt, da er sich auch noch abgemeldet hat. Denn § 616 BGB gewährt abweichend von § 326 I BGB einen vertraglich abdingbaren Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer **für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit** durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Erstellt am 13.03.2010 um 12:36 Uhr von peters
Abwarten, ob es überhaupt eine Abmahnung gibt.
Und wenn ja, nochmals fragen.
Und den Vorgesetzten könnte man bei Gelegenheit fragen, ob er denn in Ruhe weiter schlafen würde, wenn es seinem Kind nicht gut geht.