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Sind Nachrücker im Beschluss zum Wahlvorstand zwingend zu benennen?

A
Arnold
Nov 2016 bearbeitet

Hallo leidgeprüfte Betriebsräte während der Wahlphase,

unser Wahlvorstand war vor wenigen Tagen auf einer Schulung. Etwas aufgeregt kam man danach zu uns (dem BR) und behauptet, dass unser Beschluss zur Bestellung des Wahlvorstands fehlerhaft sei und die Wahl des BR angefochten werden könnte.

Was haben wir gemacht? a) Wir bestellten drei Wahlvorstandsmitglieder b) Wir beschlossen den Wahlvorstandsvorsitz und seinen Stellvertreter c) Wir benannten zwei Ersatzmitglieder (mehr haben wir nicht aufgetrieben)

Die Frischgeschulten behaupteten nun, wir hätten zwingend auch die Nachrücker benennen müssen. Weil wir dies nicht getan haben, wäre die Wahl anfechtbar.

Ich halte dies für unsinn! Im Kommentar von Fitting... habe ich gelesen, dass Nachrücker bestenfalls benannt werden können. Besser soll es sein, wenn der BR Nachrücker erst dann bestellt, wenn ein Wahlvorstandsmitglied ausscheidet. Die Ersatzmitglieder wären zumindest keine automatischen Nachrücker.

Muss ein Beschluss zur Bestellung eines Wahlvorstands wirklich neben den Wahlvorstandsmitgliedern und Ersatzmitgliedern auch die Nachrücker beinhalten?

Gruß Arnold

6.33502

Community-Antworten (2)

N
nicoline

11.03.2010 um 23:41 Uhr

Arnold, man o man, man kann sich ja nur wundern über so manches, was in diesem, unserem Lande so alles passiert, zu Zeiten der BR Wahl. Ihr hättet die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder festlegen sollen, das kann man ja aber ohne Schwierigkeiten nachholen. Es ist noch nicht mal zwingend vorgeschrieben, Ersatzmitglieder zu bestellen, also ruhig bleiben!

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

§ 16 BetrVG, II. Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat Rn 15

Der BR kann für jedes WV-Mitglied ein Ersatzmitglied bestellen. Davon sollte bereits aus Zweckmäßigkeitsgründen Gebrauch gemacht werden. Es ist dabei als zulässig anzusehen, dass ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des WV bestellt wird, wobei die Reihenfolge des Nachrückens der einzelnen Ersatzmitglieder festzulegen ist (Fitting, Rn. 35; GK-Kreutz, Rn. 40; HSWG, Rn. 19). Bei der Bestellung von Ersatzmitgliedern ist auf die Vertretung der Geschlechter zu achten (vgl. Rn. 13). Ein Ersatzmitglied tritt bei zeitweiser Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vorübergehend in den WV ein. Es rückt auf Dauer nach, wenn das betreffende ordentliche Mitglied aus dem WV ausgeschieden ist (GK-Kreutz, Rn. 41; Richardi-Thüsing, Rn. 20). Sobald ein Ersatzmitglied in den WV nachrückt, hat es den Kündigungsschutz nach § 103 dieses Gesetzes und nach § 15 KSchG.

A
Arnold

12.03.2010 um 00:04 Uhr

Nicoline,

beunruhigt bin ich nicht. Ich sage nur ver... - Seminar.

Eine Reihenfolge bei den Ersatzmitgliedern haben wir bei dem Beschluss schon festgelegt, so meine ich jedenfalls. Wir bestimmten Ersatzmitglieder a) Herr/Frau XY und b) Herr/Frau ABC.

Oder muss der Beschluss ausdrücklich enthalten, dass jedes Wahlvorstandsmitglied durch die Nachfolgend benannten Ersatzmitglieder, gemäß deren Reihenfolge a, b, c, oder 1, 2, 3 usw., ersetzt wird? Wenn man es so schreibt wie wir, müsste doch eigentlich klar sein, dass die Ersatzmitglieder gemäß ihrer Reihenfolge Ersatzmitglieder sind und eben nicht speziell je ein bestimmtes Wahlvorstandsmitglied ersetzen sollen.

Interessant erscheint mir, dass der erwähnte "Kommentar für die Praxis" von einer automatischen Nachrückereigenschaft der Ersatzmitglieder ausgeht und die nachträgliche Bestimmung von Wahlvorstandsmitgliedern durch den BR bei Ausscheiden eines Wahlvorstandsmitglieds gar nicht erwähnt.

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