Und gleich noch eine Frage: Kann der BR rückwirkende Betriebsvereinbarungen abschließen? Kollidiert das nicht mit dem Nachwirkungs-Grundsatz? Wir haben zum 01.01.2010 ein neues Arbeitszeitmodell eingeführt. Leider wird die entsprechende BV erst demnächst fertig (aus diversen Gründen). Nun soll in der BV stehen, dass sie rückwirkend zum 1.1 gelten soll. Das hieße aber, dass wir der Geschäftsführung einen Freibrief dafür geben, Kollegen zu sanktionieren, welche sich bislang aufgrund fehlender Betriebsvereinbarung nicht an die neuen Zeiten gehalten haben. Sie haben entsprechend der alten Betriebsvereinbarung / ihrer alten Arbeitszeiten gehandelt. Kann der Betriebsrat rechtswirksam eine rückwirkende BV abschließen?