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Freistellung bei Listenwahl

J
janko
Nov 2016 bearbeitet

Wir hatten Listenwahl bei der Wahl 2010. auf die Liste 1 fielen 13 BR auf die Liste 2 fielen 4 BR und auf die 3 Liste 2 BR. Nun geht es um die 5 Freistellungen. Es gibt keine gemeinsammen Vorschlag. Dürfen die BR"s der Listen 2 und 3 die 4 Freistellungen der Liste 1 mitwählen?

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Community-Antworten (7)

N
Nemeth

11.03.2010 um 09:12 Uhr

@janko

Die Beschlüsse zur Freistellung werden ja auf einer ordentlichen BR-Sitzung gefasst. Also stimmen alle BRM über den jeweiligen Antrag ab - ist doch logisch.

J
Janko

11.03.2010 um 09:23 Uhr

Hallo Nemeth Dies würde ja wenn ich deine Antwort richtig auffasse zur Folge haben, dass nur die Liste 1 wenn bei ihnen Einigkeit herscht alle Freistellung hat.

N
Nemeth

11.03.2010 um 09:30 Uhr

@Janko

studiere mal den § 38 BetrVG - dort ist alles geregelt.

F
fussel

11.03.2010 um 09:43 Uhr

Klar dürfen sie mitwählen, aber mit Liste1 habt ihr die Mehrheit, auch wenn die anderen beiden Listen miteinander koalieren. Wenn ihr euch mit 13 Kandidaten einig seid, habt ihr die Mehrheit und die Mehrheit entscheidet.

RB
Rote Berta

11.03.2010 um 10:28 Uhr

Leider ist dem nicht so. §38 BetrVG regelt in der Rn. 42,43 Fitting auch die Listenwahl der Freistellungen nach d'hondt. Danach fallen auf Liste 1 = 4 und auf Liste 2 = 1 Freistellung - bei Freistellung in Vollzeit. Voraussetzung es gibt nicht nur einen Vorschlag. Jede Liste muss einen gesonderten Vorschlag zur Wahl der Freizustellenden einreichen.

R
ridgeback

11.03.2010 um 11:03 Uhr

janko, Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91[1]). Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für den Arbeitgeber nicht bindend. Danach siehe Däubler; § 38 BetrVG Rn 31ff

P
Petrus

11.03.2010 um 17:55 Uhr

@Rote Berta: Im Prinzip hast Du recht. Nur zählen die Listen der Wahl nicht mehr unbedingt, sondern es könne sich auch neue Koalitionen bilden, die einen gemeinsamen Vorschlag zur Freistellung machen. (§6(6)WO gilt eben nur für die eigentliche Wahl, nicht für die Wahl der Freigestellten!) Das kann im Detail einen wichtigen Unterschied machen:

Wenn man das Eingangsbeispiel abwandelt, dass neben der Hauptliste mit 13 BRM drei weitere Listen mit jeweils 2 BRM im BR sind, würden nach deiner Vorgehensweise (13/2/2/2) alle Freistellungen an den Freistellungsvorschlag der Hauptliste gehen. Wenn sich zumindest zwei der "Oppositionsgruppen" einig sind, gibt es für deren Vorschlag eine Freistellung (wir sind wieder bei 13/4/2). Noch deutlicher wird es, wenn sich der BR mit dem ArbGeb auf 6 Freistellungen einigt (was ja erlaubt ist). Bei 13/2/2/2 gehen alle sechs Freistellungen an die Mehrheitsfraktion. Bei 13/4/2 kriegt die große Gruppe noch fünf Freigestellte. Ist sich die Opposition einig (13/6), kriegt die große Gruppe nur noch vier - zwei Freistellungen gehen an die Opposition.

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