Erstellt am 10.03.2010 um 15:14 Uhr von knorr
hallo reiniger,
hat er seit dem Tag der Prüfung weitergearbeitet?
Wenn ja, dann ist er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, auch ohne Vertrag. Also kann er auch auf die Liste, mit allen gesetzlichen Regelungen.
Erstellt am 10.03.2010 um 15:18 Uhr von reiniger
Prüfung ist erst im Juli/August.
Erstellt am 10.03.2010 um 15:47 Uhr von Saxonia
Hallo, Reiniger -
der Azubi hat also einen befristeten Arbeitsvertrag. Bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses ist er (falls er gewählt wird) BR-Mitglied oder Nachfolger. Dann scheidet er aus, falls er keine Einstellung bekommt. Der Kündigungsschutz, den man als BR hat, ändert daran nichts.
Anders wäre es bei dem JAV-Vorsitzenden, der eine Übernahmegarantie (aber auch mit Einschränkungen) hat.
Gruß von Saxonia.
Erstellt am 10.03.2010 um 15:58 Uhr von reiniger
Also im Klartext: Prüfung, Bestanden,Vertragsende!
Der neue BR muß /sollte sich darum kümmern das der Lehrling einen neuen Arbeitsvertrag bekommt. sehe ich das so richtig.
Danke für Eure unterstützung
Erstellt am 10.03.2010 um 16:23 Uhr von Petrus
@saxonia: Der §78a BetrVG gilt doch auch für BR-Mitglieder - oder ist mir was entgangen?
@reiniger: Bitte o.g. Paragraphen lesen. Zu beachten ist: Er gilt nur, wenn der Azubi "fest" in den BR gewählt wird, nicht aber für Ersatzmitglieder, Kandidaten, Wahlvorstände...
Erstellt am 11.03.2010 um 11:42 Uhr von Saxonia
@Reiniger + Petrus: Petrus hat recht, ich hab's noch mal nachgelesen. Wird der Azubi in den BR gewählt, trifft § 78a BetrVG zu. Der AG muss dem Azubi schriftlich mitteilen, wenn er ihn nicht übernehmen will bzw. der Azubi kann die Weiterbeschäftigung beim AG schriftlich einfordern.
Danke, Petrus!
Gruß von Saxonia
Erstellt am 11.03.2010 um 11:48 Uhr von reiniger
Reiniger dankt Ihr habt mir soweit geholfen.