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Anfechtung / Wahlunterlagen

A
audiasechs
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben am 01.03.2010 unseren Betriebsrat gewählt und das Ergebnis am 05.03.2010 schriftlich bekannt gegeben. 5 Mitarbeiter sind gewählt worden.

Unser Arbeitgeber will nun Einsicht in die gesamten Wahlunterlagen haben, weil er meint, die gesamte BR-Wahl ist nicht ordnungsgemäß gelaufen, weil einige Vorschriften der Wahlordnung nicht eingehalten wurden. Falls er keine Einsicht erhält, will er die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten.

  1. Müssen wir Ihm die Unterlagen zeigen?
  2. Wenn nicht, wie läuft so eine Anfechtung ab?

mfg

Ein Wahlvorstand

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Community-Antworten (4)

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rolfo

10.03.2010 um 15:23 Uhr

Die Wahlunterlagen gehen ihn nichts an, wenn er will kann er beim Arbeitsgericht die Wahl anfechten und dafür die Begründung liefern. DasArbeitsgericht wird dann in die Wahlunterlagen Einsicht nehmen und prüfen.

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Erwin

10.03.2010 um 15:39 Uhr

Rolfo, leider wohl nicht auf dem aktuelle Rechtsstand

Betriebsratswahl: Arbeitgeber hat Recht auf Akteneinsicht Nach Abschluss der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber das Recht, Einsicht in die Wahlunterlagen zu bekommen. Dieses Recht beschränkt sich nicht auf die Frist zur Anfechtung der Wahl, sondern erstreckt sich über die gesamte Amtszeit des gewählten Betriebsrats. Ausgenommen sind lediglich Unterlagen, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 27. Juli 2005.

Generell kann der Arbeitgeber aber während der gesamten Amtszeit des gewählten Betriebsrats verlangen, denjenigen Teil der Wahlunterlagen einzusehen, der das persönliche Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer nicht berührt. § 19 BetrVG.

Für eine solche Einsichtnahme in allgemeine Wahlunterlagen bedarf es seitens des Arbeitgebers keiner besonderen Begründung. Will er auch diejenigen Teile der Wahlunterlagen einsehen, die die persönliche Teilnahme an der Wahl betreffen - z.B. Beantragung oder Rücksendung von Briefwahlunterlagen -, so bedarf es dazu einer Begründung, aus der hervorgeht, dass gerade diese Teile des Wahlvorgangs einer Prüfung bedürfen.

http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/81981/betriebsratswahl-arbeitgeber-hat-recht-auf-akteneinsicht

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rolfo

10.03.2010 um 16:10 Uhr

@ Erwin Klar, hier hast du recht, aber was will er denn, das Wahlausschreiben hängt aus, die Wählerliste ebenfalls, alles andere fällt doch unter den Begriff der persönlichen Teilnahme. Was passiert: Der AG fordert beim BR die Wahlunterlagen an, die diese Punkte berühren. Der BR lehnt ab und der AG muss zum Arbeitsgericht.

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Erwin

10.03.2010 um 16:47 Uhr

@rolfo

Was der AG will müsstest Du diesen fragen. Aber erdarf erst einmal einsehen

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