Erstellt am 25.03.2010 um 10:52 Uhr von Tommi
Hallo Vogel,
Änderungen, Ergänzugen usw. des Wahlausschreibens sind nur möglich, wenn eindeutige Schreib- oder Rerchenfehler vorliegen.
Wird gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, kann der Wahlvorstand das Wahlausschreiben einziehen un d die Wahl erneut einleiten. In so einem Fall müssen aber wesentliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen. Das wäre dann der Fall wenn der Kollege z.B. als 51. Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Größe des BR gezählt worden ist, so dass ein 5 köpfiger BR zu wählen ist. Ohne ihn sind es nur 50 wahlberechigte Arbeitnehmer so dass dann ein 3 köpfiger BR zu wählen wäre.
Hätte sich die Zahl der wahlberechtigten AN von z.B. 47 auf 46 verändert, spielt das keine Rolle . Es bleibt beim 3 köpfigen BR.
Gruß
Tommi
Erstellt am 25.03.2010 um 11:16 Uhr von ridgeback
Hallo Ulla,
Wahlausschreiben siehe Tommi.
Korrektur der Wählerliste kann vorgenommen werden.
Erstellt am 25.03.2010 um 11:48 Uhr von hftleipzig
Spielt da nicht eine Rolle, ob er in der aktiven oder passiven Phase ist?
In der aktiven gehört er m.E. auf die Wählerliste, in der passiven nicht.