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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geb.Datum veröffentlicht - wegen §6 Abs.4 WO

A
aragon
Nov 2016 bearbeitet

Im §6 abs.4 WO steht aber das auch das Geb.Datum draufstehen muss

1.19007

Community-Antworten (7)

R
ridgeback

10.03.2010 um 11:29 Uhr

aragon, mein Reden. Fehlt es im Aushang, ist es ein heilbarer Mangel. §§ 6+10 WO BetrVG.

D
DonJohnson

10.03.2010 um 15:42 Uhr

Worum geht es genau? Die Wählerliste, oder die Liste der Kandidaten?

A
aragon

10.03.2010 um 15:55 Uhr

Es geht um die Liste der Kandidaten,die sich zur Wahl aufstellen ließen.

D
DonJohnson

10.03.2010 um 16:11 Uhr

Ja, da muß es drauf stehen. Sollte das nicht so sein, sehe auch ich das als heilbaren Mangel an

P
peters

10.03.2010 um 19:51 Uhr

Da bin ich mir nicht so sicher. Der §6 der WO bezieht sich auf die Einreichung (!) der Listen; und da muss das Geburtsdatum drauf sein. Es steht aber nirgends (zumindest hab ich nichts gefunden), dass es auch beim Veröffentlichen drauf sein muss. Denn das ist bei der Wählerliste auch nicht der Fall.

Im Internet findet man unterschiedliche Musterformulare für die Veröffentlichung, bei einigen ist die Spalte für das Geburtsdatum drin, bei anderen nicht.

http://www.betriebsrat.com/downloads/01_brwahl/130b_bekanntmachung_mehrerer_vorschlagslisten.pdf

N
nicoline

10.03.2010 um 21:37 Uhr

aragon, Dazu sagt

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

§ 10 WO BetrVG, Bekanntmachung der Vorschlagslisten

II. Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten Rn 8

Die Vorschlagslisten sind in vollständiger Form in der Reihenfolge der ermittelten Ordnungsnummern bekanntzugeben. Sofern eine Vorschlagsliste kein Kennwort hat, treten an dessen Stelle die Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO). Die ausgehängten Vorschlagslisten müssen darüber hinaus alle Wahlbewerber mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und Art der Beschäftigung im Betrieb enthalten (vgl. § 6 Abs. 4 WO). Eine Nennung der Unterzeichner (Stützunterschriften) erfolgt jedoch nicht. Die eine Vorschlagsliste tragenden Unterschriften sind zwar für die Gültigkeit des Wahlvorschlags von Bedeutung, sie gehören aber nicht zu seinem Inhalt, der nach Abs. 2 bekanntzumachen ist (Fitting, Rn. 4; Richardi-Thüsing, Rn. 2).

A
aragon

10.03.2010 um 21:49 Uhr

Vielen Dank für die vielen Antworten, ist echt klasse hier. @ Nicoline,ich seh das auch so,nur bin ich mir nicht sicher

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