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Stimmenauszählung - wer hat das Recht dabei zu sein, ohne das ihm Arbeitszeit verloren geht?

V
vokuhila
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Wissende....;-)

Wenn nach der BR-Wahl die öffentliche Stimmauszählung ansteht, wer hat das Recht dabeizusein, ohne das ihm Arbeitszeit verloren geht?

Wir sind sieben Personen auf der von uns eingereichten Vorschlagsliste, die gerne alle dabeisein wollen.

Wenn möglich, bitte die Antwort mit dem dazugehörigen Paragraphen des BetrVG untermauern.

Schon mal vielen Dank im Voraus für`s Denken für mich...;-)

Gruß

vokuhila

3.86007

Community-Antworten (7)

S
Scorpion

09.03.2010 um 11:34 Uhr

@vokuhila

wie der Nameschon sagt: öffentliche Auszählung - jeder Mitarbeiter kann zusehen. Siehe § 13 Wahlordnung und § 18 BetrVG.

R
rolfo

09.03.2010 um 11:42 Uhr

Jeder MA hat das Recht bei der Auszählung dabei zu sein, allerdings ohne Lohnzahlung für diese Zeit

D
delagundula

09.03.2010 um 11:46 Uhr

@scorpion

nicht so BetrVG §20 Abs 4 Fitting RN 43 !

Notwendiges Versäumnis von Arbeitszeit [...] nicht jedoch die Anwesenheit bei der öffentlichen Stimmauszählung.

W
WorkersCouncil

09.03.2010 um 11:49 Uhr

@ Scorpion

§ 13 Öffentliche Stimmenauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das auf Grund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.

Wo steht hier, das keine Arbeitszeit verloren geht?

§ 18 Bekanntmachung der Gewählten

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

Auch hier kann ich nicht erkennen, das keine Arbeitszeit verloren geht!!!!!

S
Scorpion

09.03.2010 um 11:51 Uhr

@delagundula und WorkersCouncil

Ja schon klar - ihr habt natürlich Recht. Habe mich nur auf das Recht der Teilnahme und nicht auf die bezahlte oder unbezahlte Arbeitszeit bezogen. ;-(

W
WorkersCouncil

09.03.2010 um 12:01 Uhr

@all

Habe dazu noch was im BetrVG Däubler/Kittner gefunden. § 20 Abs. 3 RN. 36

Nehmen Wahlbewerber während der Arbeitszeit als Beobachter an der Stimmenauszählung teil, ist dies ebenfalls eine Wahlhandlung, die unter die Regelung des Abs. 3 Satz 2 fällt.

Somit darf der AG keine Minderung des Arbeitsentgelts vornehmen.

A
Antworten

09.03.2010 um 15:58 Uhr

ich bin die 7. Antwort ;-)

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