Erstellt am 25.02.2014 um 21:18 Uhr von Tommyh
Nein es gibt kein Freistellungsanspruch für die Auszählung.
Erstellt am 25.02.2014 um 22:21 Uhr von Snooker
@Tommyh
Du bist aber jetzt nicht zufällig bei der verkehrten Frage mit deiner Antwort.
Ich kenne es nämlich so:
Im Regelfall findet die Stimmenauszählung unmittelbar nach Schließung des Wahllokals statt (§ 13 WO). Nur dann, wenn im vereinfachten Wahlverfahren vom Recht der Briefwahl Gebrauch gemacht wurde und noch nicht alle ausgegebenen Briefwahlunterlagen am Tag der Stimmabgabe eingegangen sind, kommt es hier nach § 35 WO zu einer nachträglichen Stimmenauszählung. Ein gesonderter Termin zur Stimmenauszählung ist auch dann unumgänglich, wenn es mehrere Wahllokale gibt und die mit den Stimmzetteln gefüllten Wahlurnen erst zu dem Ort der Stimmenauszählung verbracht werden müssen.
Die Stimmenauszählung muss in jedem Falle stets unter den Augen der Betriebsöffentlichkeit stattfinden. Daher müssen Datum, Ort und Uhrzeit der Stimmenauszählung bereits im Wahlausschreiben öffentlich bekannt gemacht sein. Zudem muss der Raum der Auszählung ohne Hindernisse zugänglich sein.
Erstellt am 26.02.2014 um 04:12 Uhr von BloodyBeginner
Unterbrechen schon, aber nur wenn es vom Vorgesetzten/Arbeit möglich und es ist dann Freizeit, keine Arbeitszeit. Die Beobachtung ist nämlich privates Vergnügen.
Erstellt am 26.02.2014 um 04:51 Uhr von Oblatixx
@Snooker: Und wo ist die Frage, auf die DU geantwortet hast? ;))
@Nordisca
Kommt auf den Chef drauf an. Anspruch darauf hat der AN keinen, aber er kann ja mal fragen.
Erstellt am 26.02.2014 um 12:17 Uhr von tommyh
Nein Snooker ich war schon bei der richtigen Frage :-) LAG SH Urteil vom 26.7.89
Betriebsratsauszählung ist kein Freistellungsgrund nach §616 BGB.