Erstellt am 20.04.2006 um 11:17 Uhr von paolo
Öffentlich heisst das jeder Arbeitnehmer bei der Auszählung dabei sein darf.
Hat der Leiter einen Grund Dich nicht freizustellen ?
Einfach mal fragen was Ihn dazu bewegt. Und argumentieren das man ja unbezahlt daran teilnimmt.
Erstellt am 20.04.2006 um 11:37 Uhr von cathy-b.
Aha, man hat also keinen Anspruch auf BEZAHLTE Teilnahme. Ich müßte dann ausstempeln. Ist es relevant, ob mein Abteilungsleiter einen Grund hat, mich nicht frei zu stellen oder nicht? Darf er die Freistellung verweigern? Er sagt, aus betrieblichen Gründen, es wäre zu viel Arbeit zu tun, was aus meiner Sicht gar nicht stimmt. Habe ich einen durchsetzbaren Anspruch auf die Teilnahme?
Erstellt am 20.04.2006 um 11:41 Uhr von Fayence
Hallo cathy-b.,
die Öffentlichkeit der Stimmauszählung beinhaltet nicht das Recht eines AN, für diesen Zeitraum von seiner Tätigkeit bezahlt freigestellt werden zu müssen.
Ein Anspruch ist somit nicht durchsetzbar!
Gruß
Fayence
Erstellt am 20.04.2006 um 11:54 Uhr von paolo
Tja,da streiten sich die Geisster. Ich würde den noch bestehenden Betriebsrat und auch den Wahlaussschuss darüber informieren das der Leiter Kollegen daran hindert an der Auszählung teilzunehmen. Wenn diese ein schreiben verfassen oder mit Ihm reden stimmt Ihn dann eventuell um.
Erstellt am 20.04.2006 um 12:13 Uhr von cathy-b.
@fayence:
Und wenn ich ausstempele, d.h. unbezahlt teilnehmen möchte? Darf der Abteilungsleiter dann die Freistellung verweigern? Die Auszählulng findet ja während der Arbeitszeit statt. Was nützt es, in der Wahlordnung Öffentlichkeit der Stimmenauszählung niederzuschreiben, wenn dem AN verwehrt werden kann, hin zu gehen?
Erstellt am 20.04.2006 um 12:14 Uhr von Fayence
cathy-b. & paolo,
die Geister müssen da nicht streiten...
Haben schon andere versucht und zwar erfolglos (z.B. LAG Schleswig-Holstein).
Klarer wird es vielleicht, wenn man sich den Hintergrund der Öffentlichkeit bewusst macht. Im Vorfeld unterliegt auch eine BR-Wahl den strengen Anforderungen des Wahlschutzes. Dieser beinhaltet die Nicht-Öffentlichkeit der Wahlvorstandssitzungen, um z.B. eine Beeinflussung der Wahl gem. § 20 zu verhindern. Mit Abschluss der Stimmabgaben ist dieser "Geheimhaltungspflicht" genüge getan und die Öffentlichkeit kann wieder hergestellt werden.
Daraus lässt sich aber definitiv kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung einzelner AN ableiten. Ist einfach so.
Gruß
Fayence
Erstellt am 20.04.2006 um 12:20 Uhr von Fayence
@ cathy-b.
Musste meine Antwort vorhin unterbrechen, habe Deine letzte Frage daher erst jetzt gelesen.
Du kannst natürlich versuchen abzuklären, ob Dein Abteilungsleiter mit "Ausstempeln" einverstanden ist. Sagt er auch dazu "Nein", musst und solltest Du dieses akzeptieren.
Erstellt am 20.04.2006 um 12:24 Uhr von cathy-b.
@fayence:
Danke, das ist eine definitive Aussage, wenngleich ich mein Argument (warum steht das dann in der Wahlordnung?) durch deine Antwort nicht entkräftet sehe. Hast du das AZ der Entscheidung des LAG Schleswig-H. parat? DIESE Begründung würde mich echt interessieren... Erfolgt der Hinweis auf die Öffentlichkeit tatsächlich nur, um darauf hinzuweisen, dass der nicht öffentliche Part der Wahl nun vorbei ist?...
Erstellt am 20.04.2006 um 12:31 Uhr von Benno_BRB
Nö! Auch um bei der Stimmauszählung Muschebubuuh zu verhindern!
Erstellt am 20.04.2006 um 13:28 Uhr von Fayence
Hallo Benno_BRB,
mit Deinem "Muschebubuuh" Einwand hast Du natürlich Recht.
Habe dazu auch ein neueres Urteil gefunden:
"Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots sei, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlergebnismanipulationen hinter verschlossenen Türen nicht aufkommen könne."
Bundesarbeitsgericht vom 15.11.2000 (7 ABR 53/99)
@ cathy-b.
"Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn den Arbeitnehmern des Betriebs grundsätzlich die Möglichkeit gegeben wird, bei der Stimmauszählung anwesend zu sein."
Die Aussage bezieht sich auch auf o.g. Urteil. Der Anspruch auf Anwesenheit wird jedoch auch hier nicht hergestellt.
Gruß
Fayence
Erstellt am 20.04.2006 um 14:34 Uhr von Benno_BRB
Liebe Fayence!
Danke erstmal für Dein Urteil!
Was ist aber, wenn kein "Leiter" die Möglichkeit gewährt? Ist das dann nicht Wahlbehinderung?
Bin nächste Woche nicht da und dann ist mein Kollege "Stellvertreter No.1" sicher mit der ein oder anderen Frage hier im Forum! Es wäre schön wenn Ihr Lieben ein Auge auf ihn hättet! Danke sehr!
Benno
Erstellt am 20.04.2006 um 15:09 Uhr von Grundi
Was wäre wenn alle AN sich zur Wahlbeobachtung freistellen lassen würden , wenn jeder das Recht einfordern würde? Wer arbeitet dann ?
Warum geht Ihr nicht im Frei hin ( Absprache mit Kollegen ) ? Dann kann Euch keiner was verbieten , Ihr könnt so lange dabei sein wie Ihr wollt .
Der Arbeitgeber muss die , die zu diesem Zeitpunkt arbeiten nicht freistellen .
Erstellt am 20.04.2006 um 15:24 Uhr von Fayence
Hallo Benno,
die wachsamen Augen geh´n klar. ;-)
Die "Wahlbehinderung" kommt allerdings nicht in Betracht!
Gruß
Fayence
Erstellt am 20.04.2006 um 15:57 Uhr von Benno_BRB
@ Fayence: Vielen Dank! Die Frage der "Wahlbehinderung" im Falle eines Falles war eher rhetorisch gemeint. (;-))
Schönen Feierabend, wann immer Du den auch hast!
@ Grundi: Wahlvorstandsarbeit ist Arbeitszeit und wenn der Wahlvorstand mit Wahlhelfern nach Feierabend die Stimmauszählung beginnt und durchführt, wird der AG wohl zufriedener sein, als je zuvor. Zumal dann ja auch noch Überstunden und die Zuschläge und der Zeitausgleich oder die Bezahlung anfallen. Da freut sich jeder, oder?
Wie ist das mit dem Hausrecht des AG? Muss er denn den Aufenthalt der Angestellten ausserhalb ihrer Arbeitszeit auf dem Firmengelände dulden?
Dein Vorschlag ist gut. Aber besser ist es, sich - genehmigt - auszuloggen und nach der Auszählung wieder einzuloggen. Wird wohl auch weniger Ärger bringen.
Nichts für ungut: ich zieh die Antwort von Fayence der Deinen vor.
Benno
Erstellt am 21.04.2006 um 00:13 Uhr von Ramses II
Fayence,
der Herr Däubler hat offensichtlich einen anderen Eindruck des LAG S-H mitgenommen:
"Soweit es sich um AN des Betriebs handelt, ist ihnen ein ggf. eintretender Ausfall an Arbeitsentgelt vom AG zu erstatten, da es sich um Kosten der Wahl nach § 20 Abs. 3 BetrVG handelt (a. A. LAG Schleswig-Holstein 26. 7. 89, NZA 90, 118)."
Auch daran dass der AG seinen AN verweigern darf an der Auszählung teilzunehmen melde ich Zweifel an.
Erstellt am 21.04.2006 um 09:39 Uhr von Fayence
Ramses II,
da vertritt Herr Däubler aber eine recht eigene Meinung, die er auch nicht auf das von Dir zitierte Urteil stützen kann, siehe unten!
Amtlicher Leitsatz:
"Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitszeit versäumt, weil er - auch als Kandidat bei der öffentlichen Stimmenauszählung nach der Betriebsratswahl als Zuschauer zugegen sein will, zählt dies nicht zur Ausübung des Wahlrechts gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, so daß für diese Zeit - auch aus § 616 BGB - kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht."
"Nur soweit die Arbeitsversäumnis durch die Wahlhandlung notwendig ist, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Versäumnis darüber hinaus begründet keinen Anspruch, sondern stellt eine Verletzung der Arbeitspflicht dar"
"Es kommt wie bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen lediglich darauf an, daß jederzeit die Möglichkeit besteht, an dem betreffenden Vorgang als Beobachter teilzunehmen."
Dein letzter Zweifel ist ein wenig pauschal formuliert. Natürlich darf ein AG seinen AN nicht verweigern, an der Auszählung teilzunehmen. Er muss AN aber nicht von der geschuldeten Arbeitsleistung freistellen, egal ob bezahlt oder unbezahlt. Es bleibt AN unbenommen, Freizeit/Pausen für die Teilnahme an der Stimmauszählung zu "opfern".
Gruß
Fayence