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Teilnahme an Stimmenauszählung während der Arbeitszeit

N
NickZero
Nov 2016 bearbeitet

Hat man ein Anrecht auf Anwesenheit bei Stimmenauszählung als BR Bewerber während der Arbeitszeit? Oder anders gefragt, kann ein BR Bewerber während der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz per Abmeldung verlassen um an der Stimmenauszählung teil zu nehmen ohne eine Abmahnung oder Gehaltsabzug zu riskieren?

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Community-Antworten (7)

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monalisa

14.03.2010 um 09:12 Uhr

@NickZero, die Stimmenauszählung ist (betriebs!)öffentlich - und durch das BetrVG geschützt! Melde dich an deinem Arbeitsplatz ab, damit die wissen wo du dich während der Arbeitszeit aufhälst. Übrigens hat man dieses Recht nicht nur als BR - Kandidat, sondern alle Kollegen können während der Stimmenauszählung zugucken - sprich dem Wahlvorstand auf die Finger sehen!

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ridgeback

14.03.2010 um 09:14 Uhr

NickZero, Du darfst. Däubler; § 20 BetrVG Rn 34.

R
ridgeback

14.03.2010 um 09:15 Uhr

MonaLisa, Guten Morgen, Streberin. ;-))

M
monalisa

14.03.2010 um 09:20 Uhr

@ridgeback, auch guten Morgen! Liegt vermutlich am Kaffee! :-))

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NickZero

14.03.2010 um 09:25 Uhr

Danke! Da bin ich beruhigt, würde nämlich egrne dabei sein ;-)

P
Peanuts

14.03.2010 um 10:44 Uhr

"Däubler; § 20 BetrVG Rn 34"

Um welche DKK Auflage handelt es sich´s? Ggf. könnte die RN 36 einschlägiger sein.

Aber egal, man sollte nicht überlesen, dass das LAG Schleswig-Holstein anderer Meinung ist und auch andere Kommentierungen darauf verweisen, dass die öffentliche Stimmauszählung keine Wahlhandlung darstellt, für die der AG (bezahlt) freizustellen hat.

Als AG würde ich jedenfalls nicht irgendeiner Kommentarmeinung sondern Rechtsprechung folgen und die (bezahlte) Freistellung während der Arbeitszeit verweigern.

"Melde dich an deinem Arbeitsplatz ab, damit die wissen wo du dich während der Arbeitszeit aufhälst. "

Ohne Einverständnis des AGs riskiert der AN eine Abmahnung und eine Gehaltskürzung.

"die Stimmenauszählung ist (betriebs!)öffentlich - und durch das BetrVG geschützt! "

Das bedeutet nicht, dass jeder AN das Recht hat, seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen zu dürfen, um an der öffentlichen Stimmauszählung teilnehmen zu können. Die Öffentlichkeit wird bereits dadurch hergestellt, dass Zeitpunkt und Ort der Stimmauszählung im Vorfeld ALLEN berechtigten Teilnehmern bekannt gegeben wird.

"Da bin ich beruhigt, würde nämlich egrne dabei sein"

Dann solltest Du im Zweifelsfall einen Urlaubstag nehmen oder Deinen AG/Vorgesetzten um Erlaubnis bitten.

R
ridgeback

14.03.2010 um 11:03 Uhr

Nehmen Wahlbewerber, was Kollege NickZero ja ist, während der Arbeitszeit als Beobachter an der Stimmauszählung teil, ist dies ebenfalls eine Wahlhandlung, die unter die Regelung des Abs. 3 Satz 2 fällt (Blanke/Berg u. a., Rn. 167; a. A. LAG Schleswig-Holstein 26. 7. 89, NZA 90, 118).

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