Erstellt am 06.03.2010 um 10:39 Uhr von ridgeback
Latein,
"Der Wahlvorstand hat alle gesetzlichen Pflichten und Fristen eingehalten."
...dann bezweifel ich das.
Wenn, geht es nach § 2a ArbGG.
Erstellt am 06.03.2010 um 10:39 Uhr von Rattle
@Latein
der wahlvorstand kann nur vom arbeitsgericht ersetzt werden, da müssen schon belegbare gründe vorliegen.
mfg
Erstellt am 06.03.2010 um 14:47 Uhr von Latein
Ja aber wer kann das Arbeitsgericht anrufen: Der BR , der AG , oder 3 Mitarbeiter?
Erstellt am 06.03.2010 um 16:49 Uhr von ridgeback
Latein,
wenn der WV, wie Du schreibst, "Der Wahlvorstand hat alle gesetzlichen Pflichten und Fristen eingehalten.", gegen was willst Du klagen?
Benutzt er das falsche Deo oder was?
Erstellt am 06.03.2010 um 16:56 Uhr von Kölner
@ridgeback
Ein stinkender WV als Grund für eine Wahlanfechtung...
...das wär genial.
Erstellt am 06.03.2010 um 18:13 Uhr von ridgeback
@Kölner,
wäre dann Nötigung zur Nichteinreichung der Vorschlagsliste.